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§ 288 ZPO – Gerichtliches Geständnis

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

(1)Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2)Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

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Rechtsprechung zu § 288 ZPO

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2026-02-10
2023-06-23
2021-11-17
2021-02-10

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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