§ 564 ZPO – Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision
Kurz erklärt
§ 564 ZPO erlaubt dem Revisionsgericht, seine Entscheidung nicht zu begründen, soweit es gerügte Verfahrensmängel für nicht durchgreifend hält. Das Gericht muss also nicht erläutern, warum eine solche Rüge der Partei erfolglos bleibt. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für Rügen nach § 547, dort bleibt die Begründungspflicht bestehen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
Rechtsprechung zu § 564 ZPO
833
2026-06-03
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2026-06-02
2026-06-02
2026-05-19
2026-05-19
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2026-05-06
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 552bBestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
- § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
- § 554Anschlussrevision
- § 555Anwendbare Vorschriften
- § 556Verlust des Rügerechts
- § 557Umfang der Revisionsprüfung
- § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
- § 560Nicht revisible Gesetze
- § 561Revisionszurückweisung
- § 562Aufhebung des angefochtenen Urteils
- § 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
- § 565Leitentscheidung
- § 566Sprungrevision