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§ 563 ZPO – Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

Kurz erklärt

§ 563 ZPO regelt, was geschieht, wenn das Revisionsgericht ein Urteil aufhebt. Grundsätzlich wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, gegebenenfalls an einen anderen Spruchkörper. Das Berufungsgericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, auf der die Aufhebung beruht.

Eine Ausnahme gilt, wenn die Aufhebung allein wegen fehlerhafter Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache danach entscheidungsreif ist: Dann entscheidet das Revisionsgericht selbst in der Sache. Kommt dabei die Anwendung von Gesetzen in Betracht, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann, kann die Sache dennoch an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2)Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3)Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4)Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

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Rechtsprechung zu § 563 ZPO

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2025-12-18
2025-12-18

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