§ 563 ZPO – Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision
Kurz erklärt
§ 563 ZPO regelt, was geschieht, wenn das Revisionsgericht ein Urteil aufhebt. Grundsätzlich wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, gegebenenfalls an einen anderen Spruchkörper. Das Berufungsgericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, auf der die Aufhebung beruht.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Aufhebung allein wegen fehlerhafter Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache danach entscheidungsreif ist: Dann entscheidet das Revisionsgericht selbst in der Sache. Kommt dabei die Anwendung von Gesetzen in Betracht, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann, kann die Sache dennoch an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 563 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 552aZurückweisungsbeschluss
- § 552bBestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
- § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
- § 554Anschlussrevision
- § 555Anwendbare Vorschriften
- § 556Verlust des Rügerechts
- § 557Umfang der Revisionsprüfung
- § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
- § 560Nicht revisible Gesetze
- § 561Revisionszurückweisung
- § 562Aufhebung des angefochtenen Urteils
- § 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
- § 565Leitentscheidung
- § 566Sprungrevision