Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 559 ZPO – Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

Kurz erklärt

Die Vorschrift legt fest, dass das Revisionsgericht nur das Parteivorbringen berücksichtigt, das sich aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ergibt, sowie zusätzlich die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Tatsachen. Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist, bindet diese Feststellung das Revisionsgericht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn gegen diese Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben wird.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2)Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 559 ZPO

1 517
2026-05-12
2026-05-05
2026-04-23
2026-03-11
2026-03-11

Verweise in dieser Vorschrift

1

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.