§ 565 ZPO – Leitentscheidung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision
Kurz erklärt
§ 565 ZPO regelt, dass das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung trifft, wenn die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision endet, ohne dass ein inhaltlich begründetes Urteil ergeht. Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung. In ihm wird festgestellt, dass die Revision beendet ist, und zugleich eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen. Der Beschluss ist zu begründen, wobei sich die Begründung auf die Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen beschränken muss.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung.
(2)In dem Beschluss wird
1.festgestellt, dass die Revision beendet ist, und
2.eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen.
(3)Der Beschluss ist zu begründen. Die Begründung ist auf die Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken.
Rechtsprechung zu § 565 ZPO
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2026-04-09
2025-11-13
2025-10-21
2024-12-10
2024-12-10
2024-08-13
2024-02-29
2024-01-16
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
- § 554Anschlussrevision
- § 555Anwendbare Vorschriften
- § 556Verlust des Rügerechts
- § 557Umfang der Revisionsprüfung
- § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
- § 560Nicht revisible Gesetze
- § 561Revisionszurückweisung
- § 562Aufhebung des angefochtenen Urteils
- § 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
- § 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
- § 566Sprungrevision