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§ 553 ZPO – Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

(1)Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
(2)Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 553 ZPO

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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