§ 554 ZPO – Anschlussrevision
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision
Kurz erklärt
Die Vorschrift erlaubt dem Revisionsbeklagten, sich der Revision anzuschließen, indem er eine Revisionsanschlussschrift beim Revisionsgericht einreicht. Dies ist auch möglich, wenn er auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist abgelaufen ist oder die Revision nicht zugelassen wurde; die Anschließung muss dann binnen eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung erklärt werden. Die Anschlussrevision ist in der Anschlussschrift zu begründen, wobei bestimmte andere Vorschriften entsprechend gelten. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 554 ZPO
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 544Nichtzulassungsbeschwerde
- § 545Revisionsgründe
- § 546Begriff der Rechtsverletzung
- § 547Absolute Revisionsgründe
- § 548Revisionsfrist
- § 549Revisionseinlegung
- § 550Zustellung der Revisionsschrift
- § 551Revisionsbegründung
- § 552Zulässigkeitsprüfung
- § 552aZurückweisungsbeschluss
- § 552bBestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
- § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
- § 555Anwendbare Vorschriften
- § 556Verlust des Rügerechts
- § 557Umfang der Revisionsprüfung
- § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
- § 560Nicht revisible Gesetze
- § 561Revisionszurückweisung
- § 562Aufhebung des angefochtenen Urteils
- § 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
- § 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
- § 565Leitentscheidung
- § 566Sprungrevision