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§ 554 ZPO – Anschlussrevision

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

Kurz erklärt

Die Vorschrift erlaubt dem Revisionsbeklagten, sich der Revision anzuschließen, indem er eine Revisionsanschlussschrift beim Revisionsgericht einreicht. Dies ist auch möglich, wenn er auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist abgelaufen ist oder die Revision nicht zugelassen wurde; die Anschließung muss dann binnen eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung erklärt werden. Die Anschlussrevision ist in der Anschlussschrift zu begründen, wobei bestimmte andere Vorschriften entsprechend gelten. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.
(2)Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.
(3)Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4)Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

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Rechtsprechung zu § 554 ZPO

185
2026-05-19
2026-04-17
2026-04-17
2026-03-27
2025-06-17
2025-05-13
2025-05-08
2025-03-18

Verweise in dieser Vorschrift

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