§ 555 ZPO – Anwendbare Vorschriften
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision
(1)Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht Abweichendes regeln.
(2)Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(4)Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
(5)Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1.Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile,2.Vorschriften über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,3.Vorschriften über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage sowie4.Vorschriften über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten.
(6)Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
Rechtsprechung zu § 555 ZPO
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2026-04-09
2025-11-11
2025-07-28
2025-06-24
2025-06-24
2025-04-29
2025-01-21
2024-02-29
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 545Revisionsgründe
- § 546Begriff der Rechtsverletzung
- § 547Absolute Revisionsgründe
- § 548Revisionsfrist
- § 549Revisionseinlegung
- § 550Zustellung der Revisionsschrift
- § 551Revisionsbegründung
- § 552Zulässigkeitsprüfung
- § 552aZurückweisungsbeschluss
- § 552bBestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
- § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
- § 554Anschlussrevision
- § 556Verlust des Rügerechts
- § 557Umfang der Revisionsprüfung
- § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
- § 560Nicht revisible Gesetze
- § 561Revisionszurückweisung
- § 562Aufhebung des angefochtenen Urteils
- § 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
- § 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
- § 565Leitentscheidung
- § 566Sprungrevision