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§ 557 ZPO – Umfang der Revisionsprüfung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

Kurz erklärt

§ 557 ZPO legt fest, welchen Umfang die Prüfung durch das Revisionsgericht hat. Geprüft werden nur die von den Parteien gestellten Anträge, das Gericht darf also nicht darüber hinausgehen. Einbezogen werden auch Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, soweit diese nicht nach den Vorschriften des Gesetzes unanfechtbar sind. Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die von den Parteien geltend gemachten Revisionsgründe gebunden. Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, dürfen jedoch nur geprüft werden, wenn sie zuvor ordnungsgemäß gerügt worden sind.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2)Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(3)Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

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Rechtsprechung zu § 557 ZPO

259
2026-04-23
2026-03-27
2026-03-11
2025-10-13
2024-06-27

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.