§ 557 ZPO – Umfang der Revisionsprüfung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision
Kurz erklärt
§ 557 ZPO legt fest, welchen Umfang die Prüfung durch das Revisionsgericht hat. Geprüft werden nur die von den Parteien gestellten Anträge, das Gericht darf also nicht darüber hinausgehen. Einbezogen werden auch Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, soweit diese nicht nach den Vorschriften des Gesetzes unanfechtbar sind. Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die von den Parteien geltend gemachten Revisionsgründe gebunden. Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, dürfen jedoch nur geprüft werden, wenn sie zuvor ordnungsgemäß gerügt worden sind.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 557 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 547Absolute Revisionsgründe
- § 548Revisionsfrist
- § 549Revisionseinlegung
- § 550Zustellung der Revisionsschrift
- § 551Revisionsbegründung
- § 552Zulässigkeitsprüfung
- § 552aZurückweisungsbeschluss
- § 552bBestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
- § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
- § 554Anschlussrevision
- § 555Anwendbare Vorschriften
- § 556Verlust des Rügerechts
- § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
- § 560Nicht revisible Gesetze
- § 561Revisionszurückweisung
- § 562Aufhebung des angefochtenen Urteils
- § 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
- § 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
- § 565Leitentscheidung
- § 566Sprungrevision