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§ 562 ZPO – Aufhebung des angefochtenen Urteils

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

(1)Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
(2)Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

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Rechtsprechung zu § 562 ZPO

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Verweise auf diese Vorschrift

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