§ 562 ZPO – Aufhebung des angefochtenen Urteils
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision
(1)Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
(2)Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.
Rechtsprechung zu § 562 ZPO
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2026-06-03
2026-06-03
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2026-05-20
2026-05-20
2026-05-20
2026-05-20
2026-05-19
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 552Zulässigkeitsprüfung
- § 552aZurückweisungsbeschluss
- § 552bBestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
- § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
- § 554Anschlussrevision
- § 555Anwendbare Vorschriften
- § 556Verlust des Rügerechts
- § 557Umfang der Revisionsprüfung
- § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
- § 560Nicht revisible Gesetze
- § 561Revisionszurückweisung
- § 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
- § 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
- § 565Leitentscheidung
- § 566Sprungrevision