Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 561 ZPO – Revisionszurückweisung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

Kurz erklärt

Zeigt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, erweist sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig, so ist die Revision zurückzuweisen. Die fehlerhafte Begründung bleibt damit ohne Einfluss auf den Bestand des Urteils, wenn das Ergebnis selbst zutreffend ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 561 ZPO

2 612
2026-06-03

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.