§ 561 ZPO – Revisionszurückweisung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision
Kurz erklärt
Zeigt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, erweist sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig, so ist die Revision zurückzuweisen. Die fehlerhafte Begründung bleibt damit ohne Einfluss auf den Bestand des Urteils, wenn das Ergebnis selbst zutreffend ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Rechtsprechung zu § 561 ZPO
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2026-06-03
2026-06-03
2026-06-03
2026-06-03
2026-05-20
2026-05-19
2026-05-19
2026-05-19
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 551Revisionsbegründung
- § 552Zulässigkeitsprüfung
- § 552aZurückweisungsbeschluss
- § 552bBestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
- § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
- § 554Anschlussrevision
- § 555Anwendbare Vorschriften
- § 556Verlust des Rügerechts
- § 557Umfang der Revisionsprüfung
- § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
- § 560Nicht revisible Gesetze
- § 562Aufhebung des angefochtenen Urteils
- § 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
- § 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
- § 565Leitentscheidung
- § 566Sprungrevision