§ 578 ZPO – Arten der Wiederaufnahme
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens
Kurz erklärt
§ 578 ZPO legt fest, dass ein durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenes Verfahren nur durch zwei Klagearten wieder aufgenommen werden kann: die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage. Werden beide Klagen erhoben, egal ob von derselben oder von verschiedenen Parteien, muss die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage ausgesetzt werden, bis über die Nichtigkeitsklage rechtskräftig entschieden ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.
(2)Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Rechtsprechung zu § 578 ZPO
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2025-10-01
2025-07-17
2025-07-17
2025-04-24
2025-03-13
2025-01-17
2024-03-21
2023-11-14
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 579Nichtigkeitsklage
- § 580Restitutionsklage
- § 581Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
- § 582Hilfsnatur der Restitutionsklage
- § 583Vorentscheidungen
- § 584Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
- § 585Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- § 586Klagefrist
- § 587Klageschrift
- § 588Inhalt der Klageschrift
- § 589Zulässigkeitsprüfung
- § 590Neue Verhandlung