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§ 578 ZPO – Arten der Wiederaufnahme

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens

Kurz erklärt

§ 578 ZPO legt fest, dass ein durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenes Verfahren nur durch zwei Klagearten wieder aufgenommen werden kann: die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage. Werden beide Klagen erhoben, egal ob von derselben oder von verschiedenen Parteien, muss die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage ausgesetzt werden, bis über die Nichtigkeitsklage rechtskräftig entschieden ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.
(2)Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

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Rechtsprechung zu § 578 ZPO

64
2025-01-17
2024-03-21
2023-11-14

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.