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Inkassobrief erhalten: Verjährung, Inkassokosten und Ihre Rechte

Ein Inkassobüro fordert eine alte Handyrechnung, eine offene Fitnessstudio-Gebühr oder einen Kreditrest, oft mit hohen Spesen und dem Hinweis auf „gerichtliche Schritte“. Ob Sie zahlen müssen, hängt von drei Fragen ab: Besteht die Forderung überhaupt, ist sie verjährt, und sind die verlangten Inkassokosten zulässig? In Österreich verjähren die meisten Alltagsforderungen von Unternehmen in drei Jahren (§ 1486 ABGB), Zinsen und Raten ebenfalls in drei Jahren (§ 1480 ABGB); Inkassokosten muss der Schuldner nur ersetzen, soweit sie notwendig, zweckentsprechend und angemessen sind (§ 1333 Abs 2 ABGB), und die Höhe ist durch Verordnung begrenzt.

Diese Anleitung richtet sich an Verbraucherinnen und Verbraucher, die Mahnungen oder Inkassobriefe erhalten, und an Gläubiger, die eine Forderung rechtzeitig einbringen wollen. Sie erklärt die Verjährungsfristen, wann eine Forderung fällig wird, was die Verjährung unterbricht, wie Sie eine Forderung prüfen und bestreiten, welche Inkassokosten zulässig sind und was zu tun ist, wenn ein Zahlungsbefehl kommt.

Das Ergebnis ist eine begründete Antwort an das Inkassobüro: Zahlung des berechtigten Betrags, Bestreitung einer unberechtigten Forderung oder der ausdrückliche Einwand der Verjährung, der im Gerichtsverfahren erhoben werden muss.

Zivilprozess / Forderungen

Das Wichtigste auf einen Blick

Frist
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens, Mieten und Entgelte verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit (§ 1486 ABGB), Zinsen und Raten in drei Jahren (§ 1480 ABGB), Schadenersatz in drei Jahren ab Kenntnis von…
Rechtsgebiet
Zivilprozess / Forderungen
Schritte
Rechtsprechung
4
Stand
03.11.2026

Frist

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens, Mieten und Entgelte verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit (§ 1486 ABGB), Zinsen und Raten in drei Jahren (§ 1480 ABGB), Schadenersatz in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB), sonst gilt die allgemeine Frist von 30 Jahren (§ 1478 ABGB). Gegen einen Zahlungsbefehl ist binnen vier Wochen Einspruch zu erheben (§ 248 ZPO).

Was tun

  1. Forderung identifizieren. Verlangen Sie vom Inkassobüro, wenn nicht angegeben: den ursprünglichen Gläubiger, Vertrag oder Rechnung mit Datum, Kapitalbetrag, Zinssatz und Zinsenlauf sowie eine Aufstellung der Kosten. Prüfen Sie, ob das Inkassobüro im Auftrag handelt oder die Forderung gekauft hat (Zession); das ändert nichts an Ihren Einwendungen gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger.

    Vergleichen Sie mit Ihren Unterlagen: Wurde die Rechnung bezahlt, wurde der Vertrag wirksam gekündigt, ist die Ware nie angekommen? Antworten Sie schriftlich, ohne die Schuld vorschnell anzuerkennen. Telefonische Zusagen werden oft als Anerkenntnis gewertet.

  2. Verjährungsfrist bestimmen. Die meisten Forderungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern, etwa für Warenlieferungen, Handwerksleistungen, Telekommunikation oder Abos, verjähren in drei Jahren (§ 1486 Z 1 ABGB). Dasselbe gilt für Mietzinse (§ 1486 Z 4) und für rückständige Zinsen und Raten (§ 1480 ABGB). Darlehen und Kredite unterliegen beim Kapital grundsätzlich der 30-jährigen Frist (§ 1478 ABGB), die einzelnen Raten und Zinsen aber der dreijährigen.

    Ist die Forderung bereits durch ein Urteil oder einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl festgestellt, kann aus diesem Exekutionstitel 30 Jahre lang Exekution geführt werden. Fragen Sie deshalb, ob schon ein Titel existiert.

  3. Beginn der Frist prüfen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung, also wenn der Gläubiger sie erstmals hätte einfordern können. Bei Werklohn ohne vorher fix vereinbarten Preis wird die Forderung nach der Rechtsprechung erst mit der Zusendung der Rechnung fällig, die aber innerhalb verkehrsüblicher Frist erfolgen muss.

    Beispiel: Eine Handyrechnung vom März 2022, fällig am 15. April 2022, verjährt mit Ablauf des 15. April 2025, wenn bis dahin keine Klage erhoben und die Schuld nicht anerkannt wurde. Mahnungen, auch eingeschriebene, und Schreiben von Inkassobüros unterbrechen die Verjährung nicht.

  4. Unterbrechung der Verjährung kennen. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung ausdrücklich oder schlüssig anerkennt, etwa durch eine Teilzahlung oder eine Bitte um Ratenzahlung, oder wenn der Gläubiger Klage erhebt und das Verfahren gehörig fortsetzt (§ 1497 ABGB). Nach einem Anerkenntnis beginnt die Frist neu zu laufen, bei dreijährigen Forderungen wieder nur drei Jahre.

    Ein Anerkenntnis bedeutet nach dem OGH in der Regel den Verzicht auf die Verjährungseinrede. Schreiben Sie deshalb keine Sätze wie „Ich weiß, dass ich das schulde, kann aber derzeit nicht zahlen“, wenn Sie die Verjährung geltend machen wollen. Verhandlungen über eine Einigung können den Fristablauf hemmen, solange sie ernsthaft geführt werden.

  5. Verjährung ausdrücklich einwenden. Das Gericht berücksichtigt die Verjährung nicht von Amts wegen, Sie müssen sie einwenden (§ 1501 ABGB). Schreiben Sie dem Inkassobüro: „Die Forderung ist verjährt; ich erhebe die Einrede der Verjährung und werde nicht zahlen.“ Ein Gläubiger kann eine verjährte Forderung zwar noch einklagen, verliert aber, wenn Sie die Verjährung im Verfahren einwenden.

    Zahlen Sie eine verjährte Schuld trotzdem, können Sie das Geld nicht zurückverlangen (§ 1432 ABGB). Wer also aus Unsicherheit zahlt, hat danach keinen Anspruch auf Rückerstattung.

  6. Inkassokosten prüfen. Der Gläubiger kann neben den gesetzlichen Zinsen auch die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen verlangen, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen und der Schuldner den Verzug verschuldet hat (§ 1333 Abs 2 ABGB). Für Inkassoinstitute legt eine Verordnung Höchstsätze fest, gestaffelt nach Höhe der Forderung, zuzüglich Umsatzsteuer (§ 3 Inkasso-HöchstsätzeVO).

    Streichen Sie Positionen, die nicht nachvollziehbar sind: mehrfache Mahnspesen für dieselbe Forderung, „Evidenzhaltungsgebühren“ über Jahre, Kosten für Anschriftenermittlung, obwohl Ihre Adresse bekannt war. Gesetzliche Verzugszinsen betragen unter Privaten und gegenüber Verbrauchern 4 % (§ 1000 ABGB), zwischen Unternehmern 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB).

  7. Antworten, zahlen oder bestreiten. Ist die Forderung berechtigt und nicht verjährt, zahlen Sie das Kapital und die Zinsen und bestreiten Sie überhöhte Kosten ausdrücklich. Bieten Sie bei Bedarf eine Ratenzahlung an, aber wissen Sie, dass das als Anerkenntnis gilt. Ist die Forderung unberechtigt, bestreiten Sie sie schriftlich mit Begründung und Belegen und fordern Sie das Inkassobüro auf, die Betreibung einzustellen.

    Inkassobüros dürfen nicht pfänden und keine Exekution führen; das kann nur ein Gericht auf Antrag mit Exekutionstitel. Drohungen mit „Pfändung morgen“ ohne Titel sind unzulässig. Beschwerden über unseriöse Inkassopraktiken können an die Gewerbebehörde und die Wirtschaftskammer gerichtet werden.

  8. Wenn ein Zahlungsbefehl kommt. Klagt der Gläubiger, erhalten Sie vom Bezirksgericht einen Zahlungsbefehl. Ab jetzt zählt nicht mehr das Schreiben an das Inkassobüro, sondern die Reaktion an das Gericht: Erheben Sie binnen vier Wochen Einspruch und wenden Sie darin Verjährung, Zahlung oder Unberechtigung ein (§ 248 ZPO). Beim Bezirksgericht brauchen Sie dafür keinen Anwalt.

    Ohne Einspruch wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig, auch wenn die Forderung verjährt war; die Verjährung kann dann nicht mehr eingewendet werden. Der Gläubiger kann danach 30 Jahre lang Exekution führen. Lassen Sie sich bei Unsicherheit von einer Schuldenberatung, der Arbeiterkammer oder dem VKI unterstützen.

Worauf achten

Rechtsgrundlage

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Zugehörige Gerichtsentscheidungen

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Die Anerkennung der Rechte des anderen bedeutet in der Regel den Verzicht des Schuldners auf die Verjährungseinrede.
Ein Anerkenntnis unterbricht die Verjährung; danach beginnt bei kurzen Fristen wieder nur eine dreijährige Verjährung.
Werklohn ohne fixen Preis wird erst mit Rechnungslegung fällig, die innerhalb verkehrsüblicher Frist erfolgen muss; ab dann läuft die Verjährung.
Abgrenzung der dreijährigen Fristen nach § 1480 und § 1486 Z 1 ABGB bei jährlich fälligen Beiträgen.

Häufige Fragen

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Wann ist eine Schuld in Österreich verjährt?

Die meisten Forderungen von Unternehmen aus Lieferungen und Leistungen, Mieten sowie Zinsen und Raten verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit (§§ 1480, 1486 ABGB). Schadenersatz verjährt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB). Andere Forderungen, etwa das Kapital aus Darlehen, verjähren erst nach 30 Jahren (§ 1478 ABGB).

Unterbricht eine Mahnung die Verjährung?

Nein. Mahnungen und Inkassoschreiben unterbrechen die Verjährung nicht. Unterbrochen wird sie nur durch ein Anerkenntnis des Schuldners, etwa eine Teilzahlung oder Ratenbitte, oder durch eine Klage, die gehörig fortgesetzt wird (§ 1497 ABGB). Ernsthafte Vergleichsverhandlungen können den Fristablauf hemmen.

Muss ich Inkassokosten bezahlen?

Nur soweit sie notwendig, zweckentsprechend und angemessen im Verhältnis zur Forderung sind und Sie den Verzug verschuldet haben (§ 1333 Abs 2 ABGB). Für Inkassoinstitute gelten Höchstsätze nach einer Verordnung. Bestreiten Sie überhöhte oder doppelte Spesen schriftlich und zahlen Sie gegebenenfalls nur Kapital und Zinsen.

Kann ein Inkassobüro pfänden?

Nein. Pfändungen und andere Exekutionsmaßnahmen kann nur das Gericht auf Antrag eines Gläubigers mit Exekutionstitel bewilligen; durchgeführt werden sie vom Gerichtsvollzieher. Ein Inkassobüro darf nur mahnen und Vergleiche anbieten. Drohungen mit sofortiger Pfändung ohne Titel sind irreführend.

Was tun, wenn das Inkassobüro eine verjährte Forderung verlangt?

Erheben Sie schriftlich die Einrede der Verjährung und zahlen Sie nicht. Erkennen Sie die Forderung nicht an und bitten Sie nicht um Raten. Kommt ein Zahlungsbefehl, erheben Sie binnen vier Wochen Einspruch und wenden darin die Verjährung ein; sonst wird die Forderung trotzdem rechtskräftig.

Welche Zinsen darf der Gläubiger verlangen?

Ohne Vereinbarung gegenüber Verbrauchern und unter Privaten 4 % pro Jahr (§ 1000 ABGB). Zwischen Unternehmern 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB). Vertraglich vereinbarte höhere Zinsen sind möglich, aber bei Verbrauchern nur in den Grenzen des KSchG und der Sittenwidrigkeit.

Kann ich eine bereits bezahlte verjährte Schuld zurückfordern?

Nein. Wer eine verjährte Schuld zahlt, kann das Geld nicht zurückverlangen (§ 1432 ABGB). Die Verjährung beseitigt nicht die Schuld, sondern nur ihre Durchsetzbarkeit. Prüfen Sie deshalb vor der Zahlung, ob die Forderung verjährt ist.

Wie lange kann aus einem Urteil vollstreckt werden?

Aus einem rechtskräftigen Urteil, Zahlungsbefehl oder gerichtlichen Vergleich kann grundsätzlich 30 Jahre lang Exekution geführt werden; für Zinsen, die nach dem Titel fällig werden, gilt weiterhin die dreijährige Frist. Deshalb ist der Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl so wichtig.

Muss ich auf Inkassobriefe überhaupt reagieren?

Rechtlich müssen Sie nicht antworten, praktisch ist eine kurze schriftliche Reaktion sinnvoll: Bestreitung mit Begründung, Verjährungseinrede oder Zahlung des berechtigten Betrags. Wer schweigt, riskiert eine Klage mit zusätzlichen Kosten. Auf einen gerichtlichen Zahlungsbefehl müssen Sie dagegen fristgerecht reagieren.

Darf eine Forderung an ein Inkassounternehmen verkauft werden?

Ja. Der Gläubiger kann die Forderung abtreten; der Käufer tritt an seine Stelle. Sie können ihm aber alle Einwendungen entgegenhalten, die Sie gegen den ursprünglichen Gläubiger hatten, etwa Zahlung, Mängel oder Verjährung. Zahlen Sie, bevor Sie von der Abtretung verständigt wurden, schuldbefreiend an den alten Gläubiger, ist die Schuld erloschen. Verlangen Sie im Zweifel einen Nachweis der Abtretung.

Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen

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Stand: · Quellen: § 1478 ABGB – allgemeine Verjährungsfrist 30 Jahre, § 1480 ABGB – Zinsen und wiederkehrende Leistungen, § 1486 ABGB – dreijährige Verjährung, § 1489 ABGB – Verjährung von Schadenersatz, ris.bka.gv.at, EUR-Lex

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