§ 256 BGB – Verzinsung von Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
Rechtsprechung zu § 256 BGB
6
2023-01-25
2017-06-27
2015-02-18
2013-10-24
2013-06-19
2011-07-20
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 244Fremdwährungsschuld
- § 245Geldsortenschuld
- § 246Gesetzlicher Zinssatz
- § 247
- § 248Zinseszinsen
- § 249Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 250Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- § 251Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- § 252Entgangener Gewinn
- § 253Immaterieller Schaden
- § 254Mitverschulden
- § 255Abtretung der Ersatzansprüche
- § 257Befreiungsanspruch
- § 258Wegnahmerecht
- § 259Umfang der Rechenschaftspflicht
- § 260Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
- § 261Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
- § 262Wahlschuld; Wahlrecht
- § 263Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
- § 264Verzug des Wahlberechtigten
- § 265Unmöglichkeit bei Wahlschuld
- § 266Teilleistungen
- § 267Leistung durch Dritte
- § 268Ablösungsrecht des Dritten