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§ 255 BGB – Abtretung der Ersatzansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

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Rechtsprechung zu § 255 BGB

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2024-01-26
2022-05-12
2022-02-08
2022-02-08

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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