§ 259 BGB – Umfang der Rechenschaftspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass derjenige, der über eine Verwaltung mit Einnahmen oder Ausgaben Rechenschaft ablegen muss, dem Berechtigten eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben mitzuteilen hat und, soweit üblich, Belege vorzulegen hat. Besteht Grund zur Annahme, dass die Angaben zu den Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden, hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, die Einnahmen nach bestem Wissen so vollständig wie möglich angegeben zu haben. In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht keine Pflicht zur Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 259 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 260Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
- § 2028Auskunftspflicht des Hausgenossen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 247
- § 248Zinseszinsen
- § 249Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 250Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- § 251Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- § 252Entgangener Gewinn
- § 253Immaterieller Schaden
- § 254Mitverschulden
- § 255Abtretung der Ersatzansprüche
- § 256Verzinsung von Aufwendungen
- § 257Befreiungsanspruch
- § 258Wegnahmerecht
- § 260Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
- § 261Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
- § 262Wahlschuld; Wahlrecht
- § 263Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
- § 264Verzug des Wahlberechtigten
- § 265Unmöglichkeit bei Wahlschuld
- § 266Teilleistungen
- § 267Leistung durch Dritte
- § 268Ablösungsrecht des Dritten
- § 269Leistungsort
- § 270Zahlungsort
- § 270aVereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel