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§ 259 BGB – Umfang der Rechenschaftspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass derjenige, der über eine Verwaltung mit Einnahmen oder Ausgaben Rechenschaft ablegen muss, dem Berechtigten eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben mitzuteilen hat und, soweit üblich, Belege vorzulegen hat. Besteht Grund zur Annahme, dass die Angaben zu den Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden, hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, die Einnahmen nach bestem Wissen so vollständig wie möglich angegeben zu haben. In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht keine Pflicht zur Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2)Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3)In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

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Rechtsprechung zu § 259 BGB

94
2026-02-10
2025-10-22
2025-06-18
2025-01-14

Verweise auf diese Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.