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§ 263 BGB – Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

(1)Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(2)Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

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Rechtsprechung zu § 263 BGB

16
2019-09-19
2019-05-07
2017-09-22
2016-07-28

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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