§ 270a BGB – Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.
Rechtsprechung zu § 270a BGB
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2021-03-25
2019-06-18
2017-07-18
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 259Umfang der Rechenschaftspflicht
- § 260Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
- § 261Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
- § 262Wahlschuld; Wahlrecht
- § 263Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
- § 264Verzug des Wahlberechtigten
- § 265Unmöglichkeit bei Wahlschuld
- § 266Teilleistungen
- § 267Leistung durch Dritte
- § 268Ablösungsrecht des Dritten
- § 269Leistungsort
- § 270Zahlungsort
- § 271Leistungszeit
- § 271aVereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
- § 272Zwischenzinsen
- § 273Zurückbehaltungsrecht
- § 274Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
- § 275Ausschluss der Leistungspflicht
- § 276Verantwortlichkeit des Schuldners
- § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
- § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
- § 279
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…