§ 94 ZPO – Kosten bei übergegangenem Anspruch
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten
Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten.
Rechtsprechung zu § 94 ZPO
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2013-12-18
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 91Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 91aKosten bei Erledigung der Hauptsache
- § 92Kosten bei teilweisem Obsiegen
- § 93Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- § 93a
- § 93bKosten bei Räumungsklagen
- § 95Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 96Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 97Rechtsmittelkosten
- § 98Vergleichskosten
- § 99Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 100Kosten bei Streitgenossen
- § 101Kosten einer Nebenintervention
- § 102
- § 103Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
- § 104Kostenfestsetzungsverfahren
- § 105Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
- § 106Verteilung nach Quoten