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§ 93 ZPO – Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten

Kurz erklärt

§ 93 ZPO bestimmt, dass der Kläger die Prozesskosten tragen muss, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und er durch sein eigenes Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Voraussetzung ist also zum einen das sofortige Anerkenntnis des Beklagten, zum anderen, dass der Beklagte dem Kläger vorher keinen Grund geliefert hat, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Liegen beide Voraussetzungen vor, fallen die Kosten des Rechtsstreits abweichend von der sonst üblichen Kostenverteilung dem Kläger zur Last.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

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Rechtsprechung zu § 93 ZPO

92
2026-03-16
2025-06-18
2025-01-21
2024-11-06
2024-10-10

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.