§ 93 ZPO – Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten
Kurz erklärt
§ 93 ZPO bestimmt, dass der Kläger die Prozesskosten tragen muss, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und er durch sein eigenes Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Voraussetzung ist also zum einen das sofortige Anerkenntnis des Beklagten, zum anderen, dass der Beklagte dem Kläger vorher keinen Grund geliefert hat, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Liegen beide Voraussetzungen vor, fallen die Kosten des Rechtsstreits abweichend von der sonst üblichen Kostenverteilung dem Kläger zur Last.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Rechtsprechung zu § 93 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
- § 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
- § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
- § 948Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 91Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 91aKosten bei Erledigung der Hauptsache
- § 92Kosten bei teilweisem Obsiegen
- § 93a
- § 93bKosten bei Räumungsklagen
- § 94Kosten bei übergegangenem Anspruch
- § 95Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 96Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 97Rechtsmittelkosten
- § 98Vergleichskosten
- § 99Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 100Kosten bei Streitgenossen
- § 101Kosten einer Nebenintervention
- § 102
- § 103Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag