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§ 257 ZPO – Klage auf künftige Zahlung oder Räumung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

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Rechtsprechung zu § 257 ZPO

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2023-02-22
2021-10-14

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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