§ 269 ZPO – Klagerücknahme
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
§ 269 ZPO regelt die Klagerücknahme. Ohne Zustimmung des Beklagten ist sie nur bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache möglich, danach ist seine Einwilligung nötig, die als erteilt gilt, wenn er nach Hinweis nicht innerhalb der Notfrist widerspricht. Die Rücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären, meist durch Schriftsatz. Der Rechtsstreit gilt dann als nicht anhängig geworden, ein noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos. Der Kläger trägt grundsätzlich die Kosten, bei vorzeitigem Wegfall des Klageanlasses entscheidet billiges Ermessen. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, bei bewilligter Prozesskostenhilfe des Beklagten von Amts wegen; sofortige Beschwerde ist bei ausreichendem Streitwert möglich.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 269 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 257Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
- § 258Klage auf wiederkehrende Leistungen
- § 259Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
- § 260Anspruchshäufung
- § 261Rechtshängigkeit
- § 262Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
- § 263Klageänderung
- § 264Keine Klageänderung
- § 265Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
- § 266Veräußerung eines Grundstücks
- § 267Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
- § 268Unanfechtbarkeit der Entscheidung
- § 270Zustellung; formlose Mitteilung
- § 271Zustellung der Klageschrift
- § 272Bestimmung der Verfahrensweise
- § 273Vorbereitung des Termins
- § 273aGeheimhaltung
- § 274Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
- § 275Früher erster Termin
- § 276Schriftliches Vorverfahren
- § 277Klageerwiderung; Replik
- § 278Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
- § 278aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- § 279Mündliche Verhandlung