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§ 263 ZPO – Klageänderung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Kurz erklärt

§ 263 ZPO regelt, dass eine Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit geändert werden darf, wenn entweder der Beklagte zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Damit ist eine Klageänderung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne weiteres möglich, sondern an eine dieser beiden Voraussetzungen gebunden: Zustimmung des Beklagten oder Sachdienlichkeit nach Einschätzung des Gerichts.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

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Rechtsprechung zu § 263 ZPO

235
2026-03-17
2026-03-17
2025-07-15

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.