§ 261 ZPO – Rechtshängigkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
§ 261 ZPO regelt die Rechtshängigkeit eines Rechtsstreits. Sie entsteht durch die Erhebung der Klage. Wird ein Anspruch erst während des Prozesses geltend gemacht, tritt die Rechtshängigkeit mit dessen Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder mit Zustellung eines entsprechenden, den Anforderungen genügenden Schriftsatzes ein. Während der Rechtshängigkeit kann keine Partei dieselbe Streitsache anderweitig anhängig machen. Zudem bleibt die einmal begründete Zuständigkeit des Prozessgerichts bestehen, selbst wenn sich die dafür maßgeblichen Umstände später ändern.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 261 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 253Klageschrift
- § 254Stufenklage
- § 255Fristbestimmung im Urteil
- § 256Feststellungsklage
- § 257Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
- § 258Klage auf wiederkehrende Leistungen
- § 259Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
- § 260Anspruchshäufung
- § 262Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
- § 263Klageänderung
- § 264Keine Klageänderung
- § 265Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
- § 266Veräußerung eines Grundstücks
- § 267Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
- § 268Unanfechtbarkeit der Entscheidung
- § 269Klagerücknahme
- § 270Zustellung; formlose Mitteilung
- § 271Zustellung der Klageschrift
- § 272Bestimmung der Verfahrensweise
- § 273Vorbereitung des Termins