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§ 261 ZPO – Rechtshängigkeit

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Kurz erklärt

§ 261 ZPO regelt die Rechtshängigkeit eines Rechtsstreits. Sie entsteht durch die Erhebung der Klage. Wird ein Anspruch erst während des Prozesses geltend gemacht, tritt die Rechtshängigkeit mit dessen Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder mit Zustellung eines entsprechenden, den Anforderungen genügenden Schriftsatzes ein. Während der Rechtshängigkeit kann keine Partei dieselbe Streitsache anderweitig anhängig machen. Zudem bleibt die einmal begründete Zuständigkeit des Prozessgerichts bestehen, selbst wenn sich die dafür maßgeblichen Umstände später ändern.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2)Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3)Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
1.während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

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Rechtsprechung zu § 261 ZPO

135
2026-05-12
2025-11-18
2025-10-15
2024-11-26

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.