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§ 260 ZPO – Anspruchshäufung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Kurz erklärt

§ 260 ZPO erlaubt es einem Kläger, mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten in einer einzigen Klage geltend zu machen, selbst wenn diese Ansprüche auf unterschiedlichen Gründen beruhen. Voraussetzung ist, dass das Prozessgericht für alle geltend gemachten Ansprüche zuständig ist und für sämtliche Ansprüche dieselbe Prozessart zulässig ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

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Rechtsprechung zu § 260 ZPO

132
2026-05-12
2025-10-21
2025-07-31
2023-11-07

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.