§ 260 ZPO – Anspruchshäufung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
§ 260 ZPO erlaubt es einem Kläger, mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten in einer einzigen Klage geltend zu machen, selbst wenn diese Ansprüche auf unterschiedlichen Gründen beruhen. Voraussetzung ist, dass das Prozessgericht für alle geltend gemachten Ansprüche zuständig ist und für sämtliche Ansprüche dieselbe Prozessart zulässig ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Rechtsprechung zu § 260 ZPO
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 253Klageschrift
- § 254Stufenklage
- § 255Fristbestimmung im Urteil
- § 256Feststellungsklage
- § 257Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
- § 258Klage auf wiederkehrende Leistungen
- § 259Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
- § 261Rechtshängigkeit
- § 262Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
- § 263Klageänderung
- § 264Keine Klageänderung
- § 265Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
- § 266Veräußerung eines Grundstücks
- § 267Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
- § 268Unanfechtbarkeit der Entscheidung
- § 269Klagerücknahme
- § 270Zustellung; formlose Mitteilung
- § 271Zustellung der Klageschrift
- § 272Bestimmung der Verfahrensweise