Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 259 ZPO – Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Kurz erklärt

Die Vorschrift erlaubt eine Klage auf künftige Leistung außer in den Fällen der §§ 257, 258, wenn die Umstände die Besorgnis rechtfertigen, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Der Gläubiger muss die Fälligkeit und den Ausbleib der Leistung also nicht abwarten, sondern kann bereits vorher klagen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 259 ZPO

262
2023-06-23
2023-02-17

Verweise in dieser Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.