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§ 258 ZPO – Klage auf wiederkehrende Leistungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Kurz erklärt

Die Vorschrift erlaubt bei wiederkehrenden Leistungen, auch wegen solcher Beträge Klage auf künftige Entrichtung zu erheben, die erst nach Erlass des Urteils fällig werden. Damit kann bereits jetzt eine Verurteilung zu zukünftigen Zahlungen erwirkt werden, nicht nur zu bereits fälligen Leistungen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

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Rechtsprechung zu § 258 ZPO

222
2022-03-24
2019-04-03

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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