§ 258 ZPO – Klage auf wiederkehrende Leistungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
Die Vorschrift erlaubt bei wiederkehrenden Leistungen, auch wegen solcher Beträge Klage auf künftige Entrichtung zu erheben, die erst nach Erlass des Urteils fällig werden. Damit kann bereits jetzt eine Verurteilung zu zukünftigen Zahlungen erwirkt werden, nicht nur zu bereits fälligen Leistungen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
Rechtsprechung zu § 258 ZPO
222
2023-04-26
2022-03-24
2020-05-13
2019-04-03
2018-02-22
2016-10-13
2016-10-13
2016-09-20
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 253Klageschrift
- § 254Stufenklage
- § 255Fristbestimmung im Urteil
- § 256Feststellungsklage
- § 257Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
- § 259Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
- § 260Anspruchshäufung
- § 261Rechtshängigkeit
- § 262Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
- § 263Klageänderung
- § 264Keine Klageänderung
- § 265Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
- § 266Veräußerung eines Grundstücks
- § 267Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
- § 268Unanfechtbarkeit der Entscheidung
- § 269Klagerücknahme
- § 270Zustellung; formlose Mitteilung