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§ 552 ZPO – Zulässigkeitsprüfung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

Kurz erklärt

§ 552 ZPO verpflichtet das Revisionsgericht, von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision überhaupt statthaft ist und ob sie formgerecht sowie fristgerecht eingelegt und begründet wurde. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, muss die Revision als unzulässig verworfen werden. Diese Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2)Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

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Rechtsprechung zu § 552 ZPO

151
2026-05-13
2026-02-24
2025-12-04

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.