§ 552 ZPO – Zulässigkeitsprüfung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision
Kurz erklärt
§ 552 ZPO verpflichtet das Revisionsgericht, von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision überhaupt statthaft ist und ob sie formgerecht sowie fristgerecht eingelegt und begründet wurde. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, muss die Revision als unzulässig verworfen werden. Diese Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2)Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
Rechtsprechung zu § 552 ZPO
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2026-05-13
2026-04-09
2026-03-04
2026-02-24
2025-12-17
2025-12-04
2025-05-14
2025-03-18
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 542Statthaftigkeit der Revision
- § 543Zulassungsrevision
- § 544Nichtzulassungsbeschwerde
- § 545Revisionsgründe
- § 546Begriff der Rechtsverletzung
- § 547Absolute Revisionsgründe
- § 548Revisionsfrist
- § 549Revisionseinlegung
- § 550Zustellung der Revisionsschrift
- § 551Revisionsbegründung
- § 552aZurückweisungsbeschluss
- § 552bBestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
- § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
- § 554Anschlussrevision
- § 555Anwendbare Vorschriften
- § 556Verlust des Rügerechts
- § 557Umfang der Revisionsprüfung
- § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
- § 560Nicht revisible Gesetze
- § 561Revisionszurückweisung
- § 562Aufhebung des angefochtenen Urteils