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§ 552a ZPO – Zurückweisungsbeschluss

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

Kurz erklärt

§ 552a ZPO erlaubt dem Revisionsgericht, eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Voraussetzung ist, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Dabei gelten § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend, ohne dass deren konkreter Inhalt in dieser Vorschrift selbst wiedergegeben wird.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 552a ZPO

589
2025-11-19

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