§ 552a ZPO – Zurückweisungsbeschluss
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision
Kurz erklärt
§ 552a ZPO erlaubt dem Revisionsgericht, eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Voraussetzung ist, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Dabei gelten § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend, ohne dass deren konkreter Inhalt in dieser Vorschrift selbst wiedergegeben wird.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 552a ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 542Statthaftigkeit der Revision
- § 543Zulassungsrevision
- § 544Nichtzulassungsbeschwerde
- § 545Revisionsgründe
- § 546Begriff der Rechtsverletzung
- § 547Absolute Revisionsgründe
- § 548Revisionsfrist
- § 549Revisionseinlegung
- § 550Zustellung der Revisionsschrift
- § 551Revisionsbegründung
- § 552Zulässigkeitsprüfung
- § 552bBestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
- § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
- § 554Anschlussrevision
- § 555Anwendbare Vorschriften
- § 556Verlust des Rügerechts
- § 557Umfang der Revisionsprüfung
- § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
- § 560Nicht revisible Gesetze
- § 561Revisionszurückweisung
- § 562Aufhebung des angefochtenen Urteils
- § 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung