§ 92 ZPO – Kosten bei teilweisem Obsiegen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten
Kurz erklärt
§ 92 ZPO regelt die Kostenverteilung, wenn im Zivilprozess jede Partei teils gewinnt, teils verliert. In diesem Fall werden die Kosten gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt; bei Aufhebung trägt jede Partei die Gerichtskosten zur Hälfte. Das Gericht kann einer Partei ausnahmsweise die gesamten Kosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der Gegenseite verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat, oder wenn die Höhe der Forderung vom richterlichen Ermessen, von einem Sachverständigengutachten oder von einer gegenseitigen Berechnung abhing.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 92 ZPO
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 91Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 91aKosten bei Erledigung der Hauptsache
- § 93Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- § 93a
- § 93bKosten bei Räumungsklagen
- § 94Kosten bei übergegangenem Anspruch
- § 95Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 96Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 97Rechtsmittelkosten
- § 98Vergleichskosten
- § 99Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 100Kosten bei Streitgenossen
- § 101Kosten einer Nebenintervention
- § 102