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§ 92 ZPO – Kosten bei teilweisem Obsiegen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten

Kurz erklärt

§ 92 ZPO regelt die Kostenverteilung, wenn im Zivilprozess jede Partei teils gewinnt, teils verliert. In diesem Fall werden die Kosten gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt; bei Aufhebung trägt jede Partei die Gerichtskosten zur Hälfte. Das Gericht kann einer Partei ausnahmsweise die gesamten Kosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der Gegenseite verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat, oder wenn die Höhe der Forderung vom richterlichen Ermessen, von einem Sachverständigengutachten oder von einer gegenseitigen Berechnung abhing.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2)Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
1.die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

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Rechtsprechung zu § 92 ZPO

1 036
2026-03-17
2026-01-29
2025-12-18
2025-11-13

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.