§ 91a ZPO – Kosten bei Erledigung der Hauptsache
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten
Kurz erklärt
§ 91a ZPO regelt die Kostenentscheidung, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Gericht entscheidet dann durch Beschluss über die Kosten nach billigem Ermessen, wobei es den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigt. Eine Erledigung gilt auch als übereinstimmend erklärt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung widerspricht und zuvor auf diese Folge hingewiesen wurde. Gegen die Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich, außer bei geringem Streitwert der Hauptsache; vor einer Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner anzuhören.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 91a ZPO
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 91Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
- § 92Kosten bei teilweisem Obsiegen
- § 93Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- § 93a
- § 93bKosten bei Räumungsklagen
- § 94Kosten bei übergegangenem Anspruch
- § 95Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 96Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 97Rechtsmittelkosten
- § 98Vergleichskosten
- § 99Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 100Kosten bei Streitgenossen
- § 101Kosten einer Nebenintervention