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§ 91a ZPO – Kosten bei Erledigung der Hauptsache

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten

Kurz erklärt

§ 91a ZPO regelt die Kostenentscheidung, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Gericht entscheidet dann durch Beschluss über die Kosten nach billigem Ermessen, wobei es den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigt. Eine Erledigung gilt auch als übereinstimmend erklärt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung widerspricht und zuvor auf diese Folge hingewiesen wurde. Gegen die Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich, außer bei geringem Streitwert der Hauptsache; vor einer Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner anzuhören.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2)Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

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Rechtsprechung zu § 91a ZPO

306
2026-03-17
2025-12-18
2025-07-31

Verweise in dieser Vorschrift

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