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§ 272 ZPO – Bestimmung der Verfahrensweise

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

(1)Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
(2)Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).
(3)Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.
(4)Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

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Rechtsprechung zu § 272 ZPO

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2013-02-19

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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