§ 272 ZPO – Bestimmung der Verfahrensweise
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
(1)Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
(2)Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).
(3)Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.
(4)Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
Rechtsprechung zu § 272 ZPO
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2023-06-22
2018-01-31
2013-02-19
2010-11-08
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 260Anspruchshäufung
- § 261Rechtshängigkeit
- § 262Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
- § 263Klageänderung
- § 264Keine Klageänderung
- § 265Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
- § 266Veräußerung eines Grundstücks
- § 267Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
- § 268Unanfechtbarkeit der Entscheidung
- § 269Klagerücknahme
- § 270Zustellung; formlose Mitteilung
- § 271Zustellung der Klageschrift
- § 273Vorbereitung des Termins
- § 273aGeheimhaltung
- § 274Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
- § 275Früher erster Termin
- § 276Schriftliches Vorverfahren
- § 277Klageerwiderung; Replik
- § 278Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
- § 278aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- § 279Mündliche Verhandlung
- § 280Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
- § 281Verweisung bei Unzuständigkeit
- § 282Rechtzeitigkeit des Vorbringens