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§ 271 ZPO – Zustellung der Klageschrift

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

(1)Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
(2)Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

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Rechtsprechung zu § 271 ZPO

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2015-06-11
2010-12-07

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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