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§ 280 ZPO – Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

(1)Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.
(2)Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

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Rechtsprechung zu § 280 ZPO

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2026-03-04
2025-01-23
2024-04-19
2023-12-21
2022-04-13

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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