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§ 282 ZPO – Rechtzeitigkeit des Vorbringens

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Kurz erklärt

§ 282 ZPO verpflichtet jede Partei, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel – also Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden – in der mündlichen Verhandlung so rechtzeitig vorzubringen, wie es eine sorgfältige, auf Förderung des Verfahrens bedachte Prozessführung erfordert. Anträge und Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel, zu denen sich der Gegner voraussichtlich nicht ohne vorherige Erkundigung äußern kann, müssen vorab per Schriftsatz so früh mitgeteilt werden, dass der Gegner diese Erkundigung noch einholen kann. Der Beklagte muss Rügen zur Zulässigkeit der Klage gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache erheben; ist ihm eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, müssen die Rügen bereits innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2)Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3)Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

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Rechtsprechung zu § 282 ZPO

101
2026-01-15
2024-10-23

Verweise auf diese Vorschrift

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