§ 282 ZPO – Rechtzeitigkeit des Vorbringens
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
§ 282 ZPO verpflichtet jede Partei, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel – also Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden – in der mündlichen Verhandlung so rechtzeitig vorzubringen, wie es eine sorgfältige, auf Förderung des Verfahrens bedachte Prozessführung erfordert. Anträge und Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel, zu denen sich der Gegner voraussichtlich nicht ohne vorherige Erkundigung äußern kann, müssen vorab per Schriftsatz so früh mitgeteilt werden, dass der Gegner diese Erkundigung noch einholen kann. Der Beklagte muss Rügen zur Zulässigkeit der Klage gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache erheben; ist ihm eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, müssen die Rügen bereits innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 282 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 272Bestimmung der Verfahrensweise
- § 273Vorbereitung des Termins
- § 273aGeheimhaltung
- § 274Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
- § 275Früher erster Termin
- § 276Schriftliches Vorverfahren
- § 277Klageerwiderung; Replik
- § 278Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
- § 278aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- § 279Mündliche Verhandlung
- § 280Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
- § 281Verweisung bei Unzuständigkeit
- § 283Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
- § 283aSicherungsanordnung
- § 284Beweisaufnahme
- § 285Verhandlung nach Beweisaufnahme
- § 286Freie Beweiswürdigung
- § 287Schadensermittlung; Höhe der Forderung
- § 288Gerichtliches Geständnis
- § 289Zusätze beim Geständnis
- § 290Widerruf des Geständnisses
- § 291Offenkundige Tatsachen
- § 292Gesetzliche Vermutungen
- § 292a