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Europaius

§ 279 ZPO – Mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

(1)Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
(2)Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
(3)Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

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Rechtsprechung zu § 279 ZPO

37
2025-10-28
2024-11-28
2022-11-22

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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