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§ 285 ZPO – Verhandlung nach Beweisaufnahme

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

(1)Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.
(2)Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.

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Rechtsprechung zu § 285 ZPO

16
2025-10-28
2022-11-22
2019-05-21
2016-04-15

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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