§ 287 ZPO – Schadensermittlung; Höhe der Forderung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
§ 287 ZPO erlaubt dem Gericht, bei Streit darüber, ob und in welcher Höhe ein Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse entstanden ist, nach freier Überzeugung unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden. Ob dafür eine beantragte Beweisaufnahme oder ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, liegt im Ermessen des Gerichts; auch eine Vernehmung des Beweisführers ist möglich. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten gilt dies entsprechend, wenn die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden wäre, die zur Bedeutung des streitigen Forderungsteils in keinem Verhältnis stehen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 287 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 277Klageerwiderung; Replik
- § 278Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
- § 278aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- § 279Mündliche Verhandlung
- § 280Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
- § 281Verweisung bei Unzuständigkeit
- § 282Rechtzeitigkeit des Vorbringens
- § 283Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
- § 283aSicherungsanordnung
- § 284Beweisaufnahme
- § 285Verhandlung nach Beweisaufnahme
- § 286Freie Beweiswürdigung
- § 288Gerichtliches Geständnis
- § 289Zusätze beim Geständnis
- § 290Widerruf des Geständnisses
- § 291Offenkundige Tatsachen
- § 292Gesetzliche Vermutungen
- § 292a
- § 293Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
- § 294Glaubhaftmachung
- § 295Verfahrensrügen
- § 296Zurückweisung verspäteten Vorbringens
- § 296aVorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
- § 297Form der Antragstellung