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§ 287 ZPO – Schadensermittlung; Höhe der Forderung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Kurz erklärt

§ 287 ZPO erlaubt dem Gericht, bei Streit darüber, ob und in welcher Höhe ein Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse entstanden ist, nach freier Überzeugung unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden. Ob dafür eine beantragte Beweisaufnahme oder ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, liegt im Ermessen des Gerichts; auch eine Vernehmung des Beweisführers ist möglich. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten gilt dies entsprechend, wenn die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden wäre, die zur Bedeutung des streitigen Forderungsteils in keinem Verhältnis stehen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2)Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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Rechtsprechung zu § 287 ZPO

836
2026-05-12
2026-03-26

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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