§ 545 ZPO – Revisionsgründe
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision
Kurz erklärt
§ 545 ZPO legt fest, dass die Revision nur darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht. Nicht gerügt werden kann dagegen, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat. Die Vorschrift begrenzt damit die zulässigen Revisionsgründe auf Rechtsfehler und schließt die Zuständigkeitsfrage ausdrücklich von der revisionsrechtlichen Überprüfung aus.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
(2)Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Rechtsprechung zu § 545 ZPO
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2026-05-13
2026-04-23
2026-03-23
2026-03-23
2026-03-18
2026-03-09
2026-02-24
2026-02-24
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 542Statthaftigkeit der Revision
- § 543Zulassungsrevision
- § 544Nichtzulassungsbeschwerde
- § 546Begriff der Rechtsverletzung
- § 547Absolute Revisionsgründe
- § 548Revisionsfrist
- § 549Revisionseinlegung
- § 550Zustellung der Revisionsschrift
- § 551Revisionsbegründung
- § 552Zulässigkeitsprüfung
- § 552aZurückweisungsbeschluss
- § 552bBestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
- § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
- § 554Anschlussrevision
- § 555Anwendbare Vorschriften