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§ 545 ZPO – Revisionsgründe

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

Kurz erklärt

§ 545 ZPO legt fest, dass die Revision nur darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht. Nicht gerügt werden kann dagegen, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat. Die Vorschrift begrenzt damit die zulässigen Revisionsgründe auf Rechtsfehler und schließt die Zuständigkeitsfrage ausdrücklich von der revisionsrechtlichen Überprüfung aus.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
(2)Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

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Rechtsprechung zu § 545 ZPO

258
2026-05-13
2026-04-23

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.