Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 548 ZPO – Revisionsfrist

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 548 ZPO

36
2024-03-11
2021-12-15
2021-11-18
2020-04-16

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.