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§ 543 ZPO – Zulassungsrevision

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

Kurz erklärt

§ 543 ZPO regelt, dass die Revision gegen ein Urteil nur stattfindet, wenn das Berufungsgericht sie im Urteil zugelassen hat oder wenn das Revisionsgericht sie auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung hin zulässt. Die Zulassung ist zwingend auszusprechen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, ist das Revisionsgericht an diese Entscheidung gebunden und kann sie nicht eigenständig überprüfen oder verwerfen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Revision findet nur statt, wenn sie
1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat.
(2)Die Revision ist zuzulassen, wenn
1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

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Rechtsprechung zu § 543 ZPO

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Verweise auf diese Vorschrift

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