§ 543 ZPO – Zulassungsrevision
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision
Kurz erklärt
§ 543 ZPO regelt, dass die Revision gegen ein Urteil nur stattfindet, wenn das Berufungsgericht sie im Urteil zugelassen hat oder wenn das Revisionsgericht sie auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung hin zulässt. Die Zulassung ist zwingend auszusprechen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, ist das Revisionsgericht an diese Entscheidung gebunden und kann sie nicht eigenständig überprüfen oder verwerfen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 543 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 542Statthaftigkeit der Revision
- § 544Nichtzulassungsbeschwerde
- § 545Revisionsgründe
- § 546Begriff der Rechtsverletzung
- § 547Absolute Revisionsgründe
- § 548Revisionsfrist
- § 549Revisionseinlegung
- § 550Zustellung der Revisionsschrift
- § 551Revisionsbegründung
- § 552Zulässigkeitsprüfung
- § 552aZurückweisungsbeschluss
- § 552bBestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
- § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist