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§ 550 ZPO – Zustellung der Revisionsschrift

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

(1)Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.
(2)Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

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Rechtsprechung zu § 550 ZPO

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