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§ 549 ZPO – Revisionseinlegung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 3 – Rechtsmittel › Abschnitt 2 – Revision

(1)Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:
1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.
(2)Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 549 ZPO

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2026-04-23
2024-11-26
2023-05-25

Verweise in dieser Vorschrift

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