Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (§ 631 BGB). Verwenden Sie ihn, wenn ein konkreter Erfolg geschuldet wird, etwa Bau-, Reparatur- oder Handwerksleistungen oder die Erstellung eines individuellen Werkes.
📄 Werkvertrag
WERKVERTRAG
zwischen
Besteller/in: [Vorname, Name / Firma], [Anschrift]
und
Unternehmer/in (Auftragnehmer): [Vorname, Name / Firma], [Anschrift]
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Der Unternehmer verpflichtet sich zur Herstellung folgenden Werkes: [genaue Beschreibung des Werkes, Umfang, technische Anforderungen, Ort der Leistung]. Grundlage sind [Leistungsbeschreibung / Plan / Angebot vom [Datum]].
§ 2 Ausführungsfristen
Mit der Ausführung wird am [Datum] begonnen. Das Werk ist bis zum [Datum] fertigzustellen. Vereinbarte Zwischentermine: [Meilensteine].
§ 3 Vergütung
Die Vergütung beträgt [Betrag] EUR [netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer / als Festpreis / nach Aufwand zu einem Stundensatz von [Betrag] EUR]. Die Vergütung ist bei Abnahme des Werkes fällig (§ 641 BGB). [Abschlagszahlungen nach Baufortschritt gemäß § 632a BGB: [Regelung].]
§ 4 Abnahme
Nach Fertigstellung nimmt der Besteller das Werk ab (§ 640 BGB). Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, in dem etwaige Mängel und Restarbeiten festgehalten werden. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
§ 5 Mängelrechte
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen (§ 634 Nr. 1, § 635 BGB). Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist stehen ihm die weiteren Rechte nach § 634 BGB zu (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz). Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach § 634a BGB.
§ 6 Kündigung
Der Besteller kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen (§ 648 BGB); der Unternehmer behält den Anspruch auf die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.
§ 7 Schlussbestimmungen
Änderungen bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam. Es gilt deutsches Recht.
Ort, Datum: [Ort], [Datum]
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Unterschrift Besteller/in Unterschrift Unternehmer/in
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag?
Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) schuldet der Unternehmer einen bestimmten Erfolg, also das fertige Werk. Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) wird nur das Tätigwerden geschuldet, nicht der Erfolg.
Wann wird die Vergütung fällig?
Die Vergütung ist grundsätzlich mit der Abnahme des Werkes fällig (§ 641 BGB). Bei Bauleistungen können nach § 632a BGB Abschlagszahlungen entsprechend dem erreichten Leistungsstand verlangt werden.
Kann der Besteller den Vertrag vorzeitig beenden?
Ja. Nach § 648 BGB kann der Besteller jederzeit bis zur Vollendung kündigen. Der Unternehmer behält dann den Vergütungsanspruch, muss sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.