Erbe ausschlagen: Frist von sechs Wochen, Nachlassgericht, Kosten
Wer erbt, erbt auch die Schulden. Ist der Nachlass überschuldet oder wollen Sie mit ihm nichts zu tun haben, können Sie die Erbschaft ausschlagen; dann gilt der Anfall an Sie als nicht erfolgt, und die nächste Person in der Erbfolge tritt an Ihre Stelle (§ 1953 BGB). Die Ausschlagung ist nur innerhalb von sechs Wochen möglich, muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden (§ 1944, § 1945 BGB) und ist unwiderruflich; wer die Frist verstreichen lässt, hat angenommen.
Diese Anleitung richtet sich an Erben und Angehörige in Deutschland, die ein Schreiben des Nachlassgerichts oder eines Gläubigers erhalten haben, von Schulden des Verstorbenen wissen oder einfach nicht erben wollen, sowie an Eltern, die für ihre minderjährigen Kinder ausschlagen müssen. Sie erklärt, wann die Frist beginnt, wie Sie in den sechs Wochen den Nachlass prüfen, ohne die Erbschaft dadurch anzunehmen, wie die Erklärung beim Gericht oder Notar abläuft und was sie kostet, warum nach Ihrer Ausschlagung Ihre Kinder ausschlagen müssen, welche Alternativen die Haftung beschränken und wann eine Ausschlagung oder die Versäumung der Frist angefochten werden kann.
Ergebnis: eine fristgerechte, formwirksame Ausschlagung für Sie und Ihre Nachkommen oder die bewusste Entscheidung, den Nachlass anzunehmen und die Haftung anders zu begrenzen.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem Sie vom Anfall der Erbschaft und vom Grund Ihrer Berufung erfahren (§ 1944 Abs. 1 und 2 BGB): bei gesetzlicher Erbfolge in der Regel ab Kenntnis vom Tod und davon, dass Sie Erbe sind, bei einem Testament nicht vor dessen Eröffnung und der Mitteilung durch das Nachlassgericht. Sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhielten (§ 1944 Abs. 3 BGB); ein Tagesausflug reicht nach dem Bundesgerichtshof dafür nicht.
Entscheidend ist der Eingang der Erklärung beim Nachlassgericht innerhalb der Frist, nicht das Datum der Unterschrift oder der Absendung; die Frist wird nach §§ 187, 188 BGB berechnet und endet am Tag der sechsten Woche, der dem Tag der Kenntnis entspricht, bei Wochenende oder Feiertag am nächsten Werktag (§ 193 BGB). Schlagen Sie aus, beginnt für Ihre Kinder eine eigene Frist ab Kenntnis von Ihrer Ausschlagung. Die Anfechtung einer Ausschlagung oder der Versäumung der Frist ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes möglich (§ 1954, § 1956 BGB), spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.
Was tun
Stellen Sie den Fristbeginn fest und notieren Sie das Ende. Die Frist läuft erst, wenn Sie sicher wissen, dass der Erblasser tot ist und aus welchem Grund Sie erben: bei gesetzlicher Erbfolge mit Kenntnis vom Tod und vom Verwandtschaftsverhältnis, wenn Sie wissen, dass kein näherer Erbe und kein Testament vorhanden ist; bei einem Testament mit der Bekanntgabe der Eröffnung durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB). Rücken Sie erst nach, weil ein anderer ausgeschlagen hat, beginnt Ihre Frist mit der Kenntnis von dieser Ausschlagung.
Berechnen Sie sechs Wochen taggenau: Kenntnis am Montag, 2. März, Fristende am Montag, 13. April. Halten Sie Datum und Quelle der Kenntnis schriftlich fest, denn im Streit müssen Sie den Fristbeginn belegen; das Gericht geht sonst vom frühestmöglichen Zeitpunkt aus. Bei Auslandsbezug verlängert sich die Frist auf sechs Monate; die Verlängerung gilt für jeden Erben gesondert.
Verschaffen Sie sich in den sechs Wochen einen Überblick, ohne die Erbschaft anzunehmen. Sie dürfen den Nachlass sichern und verwalten, die Wohnung betreten, verderbliche Sachen verkaufen, Beerdigung und laufende Kosten bezahlen und Auskünfte einholen; das gilt nicht als Annahme. Vermeiden Sie aber Handlungen, die nur ein Erbe vornehmen würde: den Erbscheinsantrag, die Kündigung des Mietvertrags im eigenen Namen, die Auflösung von Konten, den Verkauf des Autos oder die Verteilung von Wertsachen; aus ihnen schließen Gerichte auf eine stillschweigende Annahme (§ 1943 BGB).
Fordern Sie beim Nachlassgericht Einsicht in die Nachlassakte, erfragen Sie bei Banken mit Sterbeurkunde und Verwandtschaftsnachweis den Kontostand, holen Sie eine Schufa-Auskunft für den Verstorbenen ein, prüfen Sie Post auf Mahnungen, Kredite, Bürgschaften, Steuerschulden und laufende Verträge und lassen Sie sich vom Vermieter oder Pflegeheim offene Rechnungen nennen. Unterhaltsrückstände, Steuerschulden und Sozialhilferückforderungen sind häufige versteckte Posten. Reicht die Zeit nicht, schlagen Sie im Zweifel aus; eine Anfechtung der Ausschlagung wegen nachträglich entdeckten Vermögens ist nur bei einem Irrtum über konkrete Tatsachen möglich.
Erklären Sie die Ausschlagung in der richtigen Form. Zwei Wege sind zulässig (§ 1945 BGB): persönlich beim Nachlassgericht zur Niederschrift der Rechtspflegerin, oder in öffentlich beglaubigter Form, also ein von Ihnen unterschriebenes Schreiben, dessen Unterschrift ein Notar beglaubigt und das Sie dann selbst beim Gericht einreichen. Ein einfacher Brief, ein Fax oder eine E-Mail an das Gericht sind unwirksam, auch wenn sie fristgerecht eingehen. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers; Sie können die Erklärung aber auch beim Amtsgericht Ihres eigenen Wohnorts zu Protokoll geben, das sie weiterleitet (§ 344 Abs. 7 FamFG), die Frist wahrt dann der Eingang dort.
Bringen Sie Personalausweis, Sterbeurkunde oder das Schreiben des Nachlassgerichts und Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis mit; nennen Sie den Erblasser mit Namen, Geburtsdatum, Todestag und letzter Anschrift und erklären Sie, dass Sie die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausschlagen, also sowohl aufgrund Testaments als auch aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Einen Grund müssen Sie nicht angeben; schreiben Sie keinen hinein. Eine Ausschlagung unter Bedingung oder nur für einen Teil der Erbschaft ist unwirksam (§ 1947, § 1950 BGB).
Schlagen Sie auch für Ihre minderjährigen Kinder aus. Mit Ihrer Ausschlagung rücken Ihre Abkömmlinge nach; für minderjährige Kinder geben beide sorgeberechtigten Eltern die Erklärung ab (§ 1629 BGB), und zwar innerhalb einer eigenen Sechs-Wochen-Frist ab Kenntnis von Ihrer Ausschlagung. Eine Genehmigung des Familiengerichts ist nicht nötig, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des Elternteils zum Erben berufen wurde und dieser Elternteil für das Kind ausschlägt (§ 1643 Abs. 3 Satz 2 BGB); ist das Kind unmittelbar berufen, etwa durch Testament oder weil es neben Ihnen erbt, muss das Familiengericht die Ausschlagung genehmigen, und zwar auch dann, wenn der Nachlass werthaltig ist und die Eltern ihn nur in andere Hände lenken wollen, wie der Bundesgerichtshof 2024 entschieden hat.
Die Genehmigung beantragen Sie beim Familiengericht Ihres Wohnorts mit Nachweisen zur Überschuldung; die Frist ist gewahrt, wenn die Ausschlagung rechtzeitig erklärt und die Genehmigung nachgereicht wird. Für Kinder unter Vormundschaft oder Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht; ein Elternteil, dem die Vermögenssorge für ererbtes Vermögen testamentarisch entzogen wurde, darf nach dem Bundesgerichtshof auch die Ausschlagung nicht erklären.
Kalkulieren Sie Kosten und Folgen. Beim Nachlassgericht fällt für die Entgegennahme der Ausschlagung eine halbe Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an, mindestens 30 Euro; Geschäftswert ist der Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden, bei überschuldetem Nachlass bleibt es beim Mindestbetrag. Beim Notar kostet die Beglaubigung der Unterschrift eine 0,2-Gebühr, mindestens 20 und höchstens 70 Euro (Nr. 25100 KV GNotKG), ein Entwurf der Erklärung durch den Notar zusätzlich; für jedes Kind fallen die Gebühren gesondert an.
Nach der Ausschlagung sind Sie nicht Erbe, haften nicht für Nachlassschulden und erhalten nichts aus dem Nachlass, auch keine Erinnerungsstücke. Die Totenfürsorge und die Pflicht, die Bestattung zu veranlassen, bleiben nach den Bestattungsgesetzen der Länder bei den nächsten Angehörigen; die Kosten können Sie als Nachlassverbindlichkeit gegenüber dem tatsächlichen Erben geltend machen, notfalls übernimmt sie das Sozialamt (§ 74 SGB XII). Schlagen alle Verwandten aus, erbt das Bundesland (§ 1936 BGB), das die Erbschaft nicht ausschlagen kann und mit dem Nachlass haftet.
Prüfen Sie die Alternativen zur Ausschlagung bei unklarer Vermögenslage. Ist der Nachlass vielleicht werthaltig, aber unübersichtlich, nehmen Sie ihn an und beschränken die Haftung: Die Nachlassverwaltung (§ 1975, § 1981 BGB) oder die Nachlassinsolvenz (§ 1980 BGB, §§ 315 ff. InsO) trennen Nachlass und Eigenvermögen, Gläubiger werden nur aus dem Nachlass befriedigt. Reicht der Nachlass nicht einmal für die Verfahrenskosten, genügt die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB): Sie geben heraus, was da ist, und haften nicht weiter. Mit einem Aufgebot der Nachlassgläubiger (§ 1970 BGB) zwingen Sie unbekannte Gläubiger, sich innerhalb einer Frist zu melden; wer das versäumt, kann nur noch aus dem Rest befriedigt werden.
Der Ehegatte in Zugewinngemeinschaft hat eine Sonderoption: Schlägt er aus, kann er neben dem Pflichtteil den tatsächlich berechneten Zugewinnausgleich verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB), was bei hohem Zugewinn des Verstorbenen mehr bringt als der erhöhte Erbteil. Pflichtteilsberechtigte, die durch Testament mit Vermächtnissen oder Auflagen belastet sind, können ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB). Wer Sozialleistungen bezieht, darf grundsätzlich ausschlagen; der Sozialhilfeträger kann aber bei werthaltigem Nachlass Leistungen kürzen, weil die Ausschlagung als Vermögensverzicht gilt.
Fechten Sie eine Ausschlagung oder die Versäumung der Frist nur bei echtem Irrtum an. Die Ausschlagung ist unwiderruflich (§ 1943 BGB), kann aber angefochten werden, wenn Sie sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt haben, etwa die Überschuldung aufgrund konkreter, sich später als falsch erweisender Tatsachen, oder über den Inhalt Ihrer Erklärung (§ 1954, § 119 BGB). Der Irrtum darüber, wer nach Ihnen erbt, ist nach dem Bundesgerichtshof unbeachtlich; wer ausschlägt, damit ein bestimmter Angehöriger erbt, trägt das Risiko, dass das Gesetz anders verteilt. Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Irrtums und erfolgt in derselben Form wie die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1955 BGB).
Auch die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann angefochten werden, wenn Sie die Frist wegen eines Irrtums über den Nachlass verstreichen ließen, etwa weil Sie ihn für werthaltig hielten (§ 1956 BGB); dafür gelten dieselben Fristen. Beide Anfechtungen müssen begründet werden und scheitern bei bloßer Nachlässigkeit, bei Unkenntnis der Frist oder bei der Hoffnung, später besser zu entscheiden.
Erledigen Sie die Folgeschritte nach der Ausschlagung. Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung zu den Akten und benachrichtigt die nächsten Berufenen nicht von Amts wegen; informieren Sie Ihre Kinder oder Geschwister selbst, damit deren Frist nicht unbemerkt läuft. Teilen Sie Gläubigern, die Sie anschreiben, schriftlich mit, dass Sie ausgeschlagen haben, mit Aktenzeichen des Nachlassgerichts; verlangen sie trotzdem Zahlung, verweisen Sie auf § 1953 BGB und zahlen Sie nichts, denn jede Zahlung könnte als Schuldanerkenntnis gewertet werden.
Geben Sie Nachlassgegenstände, die Sie in Besitz haben, an den tatsächlichen Erben oder den Nachlasspfleger heraus und lassen Sie sich die Übergabe quittieren; bis dahin verwahren Sie sie ordnungsgemäß (§ 1959 BGB), dringende Geschäfte dürfen Sie noch führen. Ist unklar, wer nun Erbe ist, bestellt das Nachlassgericht auf Antrag eines Gläubigers einen Nachlasspfleger (§ 1960, § 1961 BGB). Bewahren Sie die Ausschlagungsurkunde oder das Protokoll dauerhaft auf; Gläubiger melden sich oft Jahre später.
Worauf achten
- Ausschlagung per Brief, Fax oder E-Mail: formunwirksam (§ 1945 BGB), die Frist läuft weiter, und nach sechs Wochen gilt die Erbschaft als angenommen.
- Erbscheinsantrag, Kontoauflösung oder Verkauf von Nachlassgegenständen vor der Entscheidung: stillschweigende Annahme, die Ausschlagung ist danach ausgeschlossen.
- Für die minderjährigen Kinder nicht ausgeschlagen: Sie rücken nach und werden mit Schulden Erben; die Eltern haften für den Fehler.
- Ausschlagung, um einen bestimmten Angehörigen zum Erben zu machen: Rückt eine andere Person nach, ist der Irrtum nach dem Bundesgerichtshof unbeachtlich und die Ausschlagung bleibt.
- Frist vom Todestag statt von der Kenntnis gerechnet und dann zu früh aufgegeben, oder umgekehrt zu spät gehandelt, weil die Testamentseröffnung abgewartet wurde, obwohl gesetzliche Erbfolge galt.
- Teilweise oder bedingte Ausschlagung („nur das Haus nicht“, „falls Schulden über 10 000 Euro“): unwirksam (§ 1947, § 1950 BGB).
- Nach der Ausschlagung an Gläubiger gezahlt: Schuldanerkenntnis, Rückforderung schwierig; Gläubiger müssen sich an den wirklichen Erben halten.
- Werthaltigen Nachlass ausgeschlagen, obwohl Nachlassverwaltung oder Dürftigkeitseinrede die Haftung begrenzt hätten: Das Vermögen ist unwiderruflich verloren.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, das Erbe auszuschlagen?
Sechs Wochen ab dem Tag, an dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Berufung als Erbe erfahren (§ 1944 BGB); bei einem Testament nicht vor der Bekanntgabe der Eröffnung. Sechs Monate, wenn der Erblasser zuletzt im Ausland wohnte oder Sie bei Fristbeginn im Ausland waren. Maßgeblich ist der Eingang der Erklärung beim Nachlassgericht.
Wie schlage ich das Erbe aus?
Persönlich beim Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen oder an Ihrem Wohnort) zur Niederschrift mit Ausweis und Sterbeurkunde, oder schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift, die Sie selbst fristgerecht beim Nachlassgericht einreichen (§ 1945 BGB). Ein einfacher Brief oder eine E-Mail genügen nicht.
Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?
Beim Nachlassgericht eine halbe Gebühr nach dem Nachlasswert, mindestens 30 Euro; bei überschuldetem Nachlass bleibt es beim Mindestbetrag. Beim Notar kostet die Beglaubigung der Unterschrift 20 bis 70 Euro, ein Entwurf extra. Für jedes minderjährige Kind fällt die Gebühr gesondert an.
Müssen meine Kinder auch ausschlagen?
Ja, wenn Sie ausschlagen, rücken Ihre Kinder nach und müssen innerhalb einer eigenen Sechs-Wochen-Frist ebenfalls ausschlagen; für Minderjährige erklären das beide Eltern. Eine Genehmigung des Familiengerichts ist nicht nötig, wenn das Kind nur wegen Ihrer Ausschlagung Erbe wurde und Sie für es ausschlagen (§ 1643 Abs. 3 BGB); sonst schon.
Kann ich die Ausschlagung rückgängig machen?
Nein, sie ist unwiderruflich. Nur eine Anfechtung wegen Irrtums ist möglich, etwa wenn Sie aufgrund konkreter falscher Tatsachen von einer Überschuldung ausgingen; sie muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Irrtums in derselben Form gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 1954, § 1955 BGB). Ein Irrtum darüber, wer nach Ihnen erbt, reicht nicht.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Die Erbschaft gilt als angenommen (§ 1943 BGB), Sie haften für Nachlassschulden. Beruhte die Versäumung auf einem Irrtum über den Nachlass, können Sie sie innerhalb von sechs Wochen anfechten (§ 1956 BGB). Sonst bleibt nur die Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede.
Darf ich vor der Ausschlagung die Wohnung ausräumen oder Rechnungen bezahlen?
Sichern und verwalten dürfen Sie: Wohnung betreten, verderbliche Sachen entfernen, Bestattung und dringende Rechnungen aus dem Nachlass bezahlen. Nicht dürfen Sie Nachlassgegenstände behalten oder verkaufen, Konten auflösen, Verträge im eigenen Namen kündigen oder einen Erbschein beantragen; das gilt als Annahme.
Muss ich die Beerdigung bezahlen, wenn ich ausschlage?
Die Kosten trägt der Erbe aus dem Nachlass (§ 1968 BGB). Die Pflicht, die Bestattung zu veranlassen, trifft nach den Bestattungsgesetzen der Länder aber die nächsten Angehörigen unabhängig vom Erbrecht; wer sie vorstreckt, kann Ersatz vom Erben verlangen, und wenn kein Erbe zahlen kann, übernimmt das Sozialamt die angemessenen Kosten (§ 74 SGB XII).
Kann ich nur einen Teil des Erbes ausschlagen?
Nein. Die Ausschlagung erfasst die gesamte Erbschaft, Teilausschlagungen und Bedingungen sind unwirksam (§ 1947, § 1950 BGB). Nur wer aus mehreren Berufungsgründen erbt, etwa durch Testament und gesetzlich, kann einzelne Berufungsgründe ausschlagen; deshalb sollte die Erklärung alle Berufungsgründe nennen.
Wer erbt, wenn alle ausschlagen?
Zuletzt das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 1936 BGB). Der Staat kann nicht ausschlagen, haftet aber nur mit dem Nachlass. Das Nachlassgericht stellt das Erbrecht des Staates nach öffentlicher Aufforderung fest und wickelt den Nachlass ab.
Kann ich als Sozialhilfe- oder Bürgergeldempfänger das Erbe ausschlagen?
Ja, die Ausschlagung ist wirksam und nicht sittenwidrig. Bei einem werthaltigen Nachlass kann der Leistungsträger die Ausschlagung aber als Vermögensverzicht werten und Leistungen kürzen oder Ersatz verlangen. Bei überschuldetem Nachlass gibt es keine Nachteile; lassen Sie sich vorher beim Sozialamt oder Jobcenter beraten.
Was ist der Unterschied zwischen Ausschlagung und Nachlassinsolvenz?
Die Ausschlagung macht Sie rückwirkend zum Nichterben; Sie bekommen nichts und haften für nichts. Bei der Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung bleiben Sie Erbe, die Haftung ist aber auf den Nachlass beschränkt (§ 1975 BGB); bleibt nach Befriedigung der Gläubiger etwas übrig, gehört es Ihnen. Sie lohnt sich bei unklarem oder teilweise werthaltigem Nachlass.
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