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Erbschein beantragen: Nachlassgericht, Unterlagen, Kosten, Dauer

Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe geworden ist und zu welchem Anteil (§ 2353 BGB). Banken, Grundbuchamt, Versicherungen und Behörden verlangen ihn, wenn die Erbfolge nicht anders nachgewiesen werden kann, vor allem bei gesetzlicher Erbfolge ohne Testament oder bei einem handschriftlichen Testament. Beantragt wird er beim Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder über einen Notar; die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses und betragen für die Erteilung und die eidesstattliche Versicherung je eine volle Gebühr, bei 50 000 Euro Nachlass also zweimal 165 Euro.

Diese Anleitung richtet sich an Erben, Miterben und Angehörige in Deutschland, die nach einem Todesfall Konten freigeben, Immobilien umschreiben oder Verträge kündigen müssen. Sie erklärt, wann Sie den Erbschein wirklich brauchen und wann ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll genügt, welche Unterlagen und Angaben § 352 FamFG verlangt, wie die eidesstattliche Versicherung abläuft, was der Antrag kostet und wie lange er dauert, was ein gemeinschaftlicher Erbschein und ein Europäisches Nachlasszeugnis sind und welche Folgen der Antrag für die Haftung für Nachlassschulden hat.

Ergebnis: ein Erbschein, der Sie gegenüber jedermann legitimiert, ohne unnötige Kosten, und ohne dass Sie durch den Antrag unbemerkt eine überschuldete Erbschaft annehmen.

Erbrecht · Erbschein und Nachlassgericht (BGB, FamFG, GNotKG)

Das Wichtigste auf einen Blick

Frist
Für den Erbscheinsantrag gibt es keine Frist; der Erbschein kann Jahre nach dem Erbfall beantragt werden.
Rechtsgebiet
Erbrecht · Erbschein und Nachlassgericht (BGB, FamFG, GNotKG)
Schritte
Rechtsprechung
6
Stand
03.11.2026

Frist

Für den Erbscheinsantrag gibt es keine Frist; der Erbschein kann Jahre nach dem Erbfall beantragt werden. Entscheidend ist eine andere Frist: Die Ausschlagung der Erbschaft ist nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund möglich (§ 1944 BGB), bei Auslandsaufenthalt des Erblassers oder des Erben sechs Monate. Wer den Erbschein beantragt, nimmt die Erbschaft damit an und kann danach nicht mehr ausschlagen; prüfen Sie den Nachlass deshalb vor dem Antrag.

Dauer des Verfahrens: bei vollständigen Unterlagen und unstreitiger Erbfolge zwei bis acht Wochen, bei Beteiligung mehrerer Miterben, fehlenden Urkunden oder Einwendungen mehrere Monate; das Gericht muss Beteiligte anhören, bevor es den Erbschein erteilt. Die Erbschaft ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Ein unrichtiger Erbschein wird vom Gericht eingezogen (§ 2361 BGB); bis dahin schützt er den gutgläubigen Rechtsverkehr (§§ 2365, 2366 BGB).

Was tun

  1. Prüfen Sie zuerst, ob Sie den Erbschein überhaupt brauchen. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, genügt gegenüber dem Grundbuchamt die beglaubigte Abschrift der Verfügung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO); Banken müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar ein eröffnetes eigenhändiges Testament anerkennen, wenn es die Erbfolge eindeutig ausweist, und dürfen in ihren Geschäftsbedingungen nicht pauschal einen Erbschein verlangen. Eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht des Verstorbenen erlaubt dem Bevollmächtigten, Konten zu verwalten, bis die Erben sie widerrufen.

    Nötig ist der Erbschein in der Regel bei gesetzlicher Erbfolge ohne Testament, bei handschriftlichen Testamenten mit Auslegungsfragen, bei Immobilien ohne notarielle Verfügung, bei Beteiligungen an Gesellschaften und bei Vermögen im Ausland. Fragen Sie bei jeder Stelle schriftlich nach, welchen Nachweis sie akzeptiert; ein unnötiger Erbschein kostet bei größeren Nachlässen mehrere hundert bis tausend Euro.

  2. Stellen Sie die Unterlagen zusammen, die das Nachlassgericht nach § 352 FamFG verlangt. Bei gesetzlicher Erbfolge: Sterbeurkunde des Erblassers, Ihre Geburtsurkunde und die Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Urkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis aller gesetzlichen Erben belegen (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden vorverstorbener Erben), Scheidungsurteile, Angaben darüber, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat und ob Erbausschlagungen, Erbverzichte oder Rechtsstreitigkeiten über das Erbrecht bestehen. Bei gewillkürter Erbfolge: die Verfügung, auf der Ihr Erbrecht beruht; das Gericht eröffnet Testamente von Amts wegen, Sie müssen jedes aufgefundene Testament unverzüglich abliefern (§ 2259 BGB).

    Erstellen Sie außerdem eine Aufstellung des Nachlasses zum Todestag mit Werten: Konten, Wertpapiere, Immobilien (Verkehrswert), Fahrzeuge, Lebensversicherungen mit Bezugsrecht des Nachlasses, und die Verbindlichkeiten des Erblassers (Darlehen, offene Rechnungen, Bestattungskosten sind keine Erblasserschulden). Aus Nachlasswert abzüglich Erblasserschulden bildet das Gericht den Geschäftswert für die Gebühren (§ 40 GNotKG); Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche werden nicht abgezogen.

  3. Bestimmen Sie den Umfang des Erbscheins. Ein Alleinerbe beantragt einen Erbschein über sein alleiniges Erbrecht. Bei mehreren Erben kann jeder einen Teilerbschein über seinen Anteil oder einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, der alle Miterben mit ihren Quoten ausweist (§ 352a FamFG); der Antrag eines Miterben genügt, er muss aber die anderen benennen, und das Gericht hört sie an. Für Nachlassgegenstände in einem anderen EU-Staat (außer Dänemark und Irland) beantragen Sie zusätzlich oder stattdessen ein Europäisches Nachlasszeugnis nach Art. 62 ff. der Europäischen Erbrechtsverordnung, ebenfalls beim Nachlassgericht; es wirkt in allen Mitgliedstaaten ohne weiteres Verfahren.

    Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, braucht dieser ein Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB), und der Erbschein vermerkt die Testamentsvollstreckung. Enthält das Testament Nacherbschaft oder Vermächtnisse, prüft das Gericht die Auslegung; weicht Ihr Antrag von der Verfügung ab oder widerspricht ein Beteiligter, wird das Verfahren streitig und die Beteiligten können Rechtsanwälte beauftragen.

  4. Stellen Sie den Antrag beim Nachlassgericht oder beim Notar und geben Sie die eidesstattliche Versicherung ab. Zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (§ 343 FamFG), in Baden-Württemberg das staatliche Notariat beziehungsweise seit 2018 ebenfalls das Amtsgericht. Der Antrag kann formlos schriftlich gestellt werden, die Richtigkeit der Angaben muss aber an Eides statt versichert werden (§ 352 Abs. 3 FamFG), und das geht nur zu Protokoll der Rechtspflegerin beim Nachlassgericht oder vor einem Notar; vereinbaren Sie dafür einen Termin und bringen Sie Ausweis und alle Urkunden im Original mit.

    Der Notar entwirft den Antrag, beurkundet die eidesstattliche Versicherung und reicht alles beim Gericht ein; das ist bequemer und bei komplizierter Erbfolge sicherer, kostet aber zusätzlich Notargebühren. Beim Gericht selbst zahlen Sie nur die Gerichtsgebühren. Wer vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht beibringen kann, etwa Urkunden aus dem Ausland, darf das erklären; das Gericht ermittelt dann von Amts wegen (§ 26 FamFG), wie der Bundesgerichtshof 2023 klargestellt hat.

  5. Rechnen Sie die Kosten vorab durch. Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz: eine 1,0-Gebühr für das Verfahren über den Erbscheinsantrag (Nr. 12210 KV GNotKG) und eine weitere volle Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, jeweils nach Tabelle B aus dem Geschäftswert (Nachlass abzüglich Erblasserschulden): bei 10 000 Euro je 75 Euro, bei 25 000 Euro je 115 Euro, bei 50 000 Euro je 165 Euro, bei 100 000 Euro je 273 Euro, bei 200 000 Euro je 435 Euro, bei 500 000 Euro je 935 Euro. Beim Notar fällt die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung statt beim Gericht beim Notar an, zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen, und für den Entwurf des Antrags gegebenenfalls eine weitere Gebühr.

    Das Europäische Nachlasszeugnis kostet dieselbe Gebühr; ist der Erbschein bereits beantragt, werden 75 Prozent angerechnet, wenn sich beide nicht widersprechen. Beglaubigte Abschriften des Erbscheins für Banken und Grundbuchamt kosten je 0,50 Euro pro Seite. Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden; der Nachlass selbst ist aber vorrangig einzusetzen. Die Gebühren schuldet der Antragsteller, er kann sie als Nachlasskosten gegenüber den Miterben anteilig ansetzen.

  6. Begleiten Sie das Verfahren und reagieren Sie auf Rückfragen. Das Gericht prüft die Angaben, zieht die Nachlassakte mit eröffneten Testamenten bei, hört andere in Betracht kommende Erben an und kann weitere Ermittlungen anstellen. Erhebt niemand Einwendungen, erlässt es den Erbschein; bei Widerspruch ergeht zunächst ein Feststellungsbeschluss, gegen den binnen eines Monats Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich ist (§ 352e FamFG, § 58 FamFG), und der Erbschein wird erst nach Rechtskraft erteilt. Das Beschwerdegericht prüft die Richtigkeit des angekündigten Erbscheins vollständig.

    Bewahren Sie den Erbschein im Original auf und verwenden Sie beglaubigte Abschriften; Banken geben das Original zurück. Stellt sich heraus, dass der Erbschein unrichtig ist, etwa weil ein späteres Testament auftaucht, zieht das Gericht ihn ein (§ 2361 BGB); mit einem eingezogenen Erbschein kann die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nicht mehr nachgewiesen werden. Bis zur Einziehung sind Verfügungen gegenüber gutgläubigen Dritten wirksam (§ 2366 BGB).

  7. Bedenken Sie die Folgen des Antrags für die Haftung. Der Erbscheinsantrag ist eine Annahme der Erbschaft; Sie haften danach für alle Nachlassverbindlichkeiten, zunächst auch mit Ihrem eigenen Vermögen (§ 1967 BGB). Ist der Nachlass möglicherweise überschuldet, prüfen Sie vor dem Antrag die Ausschlagung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist (§ 1944 BGB) beim Nachlassgericht, oder beschränken Sie die Haftung nach der Annahme durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB), bei geringem Nachlass durch die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB). Ein Aufgebot der Nachlassgläubiger (§ 1970 BGB) verschafft Überblick über unbekannte Schulden.

    Mit dem Erbschein wickeln Sie den Nachlass ab: Konten umschreiben oder auflösen, Verträge kündigen, Grundbuch berichtigen (innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei), Erbschaftsteuererklärung nach Aufforderung des Finanzamts abgeben. Bei Miterben entsteht eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam verfügen kann (§ 2038, § 2040 BGB); regeln Sie die Auseinandersetzung früh, am besten schriftlich, sonst entscheidet am Ende die Teilungsversteigerung.

Worauf achten

Rechtsgrundlage

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§ 343, §§ 352 bis 352e, § 26 – Dieses Gesetz regelt das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 40 GNotKG, § 34 GNotKG – Dieses Gesetz regelt die Kosten, die bei Gerichten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Notaren für ihre Amtstätigkeit…

Zugehörige Gerichtsentscheidungen

6
Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht beibringen kann; Amtsermittlung des Nachlassgerichts
Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts im Erbscheinsverfahren: Richtigkeit des angekündigten Erbscheins insgesamt
Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch ein eröffnetes eigenhändiges Testament; kein Erbschein nötig bei eindeutiger Erbfolge
Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nach § 35 GBO; keine eidesstattliche Versicherung vor dem Grundbuchamt
Mit einem eingezogenen Erbschein kann die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen werden
Bindung des Erbscheinsverfahrens an ein rechtskräftiges Urteil über die Erbunwürdigkeit, auch als Versäumnisurteil

Häufige Fragen

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Wo beantrage ich den Erbschein?

Beim Amtsgericht als Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Den Antrag mit eidesstattlicher Versicherung nehmen die Rechtspflegerinnen des Gerichts zu Protokoll; alternativ beurkundet ein Notar den Antrag und reicht ihn ein. Ein schriftlicher Antrag ohne Termin genügt nicht, weil die Versicherung an Eides statt persönlich abgegeben werden muss.

Was kostet ein Erbschein?

Zwei volle Gebühren nach Tabelle B des GNotKG aus dem Nachlasswert abzüglich der Erblasserschulden: eine für das Verfahren, eine für die eidesstattliche Versicherung. Bei 25 000 Euro je 115 Euro, bei 50 000 Euro je 165 Euro, bei 100 000 Euro je 273 Euro, bei 200 000 Euro je 435 Euro, bei 500 000 Euro je 935 Euro. Beim Notar kommen Umsatzsteuer und Auslagen hinzu.

Wie lange dauert es, bis ich den Erbschein bekomme?

Bei vollständigen Unterlagen und unstreitiger Erbfolge meist zwei bis acht Wochen. Müssen Miterben angehört, Urkunden nachgereicht oder Testamente ausgelegt werden, dauert es mehrere Monate; bei Einwendungen ergeht erst ein Feststellungsbeschluss, gegen den Beschwerde möglich ist.

Welche Unterlagen brauche ich für den Erbscheinsantrag?

Personalausweis, Sterbeurkunde, Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden aller Erben, Sterbeurkunden vorverstorbener Erben, Scheidungsurteile, das Testament oder den Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll, Angaben zu Ausschlagungen und Erbverzichten sowie eine Aufstellung des Nachlasses mit Werten und Schulden zum Todestag (§ 352 FamFG).

Brauche ich einen Erbschein, wenn ein Testament vorliegt?

Bei einem notariellen Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll in der Regel nicht; Grundbuchamt und Banken müssen diese anerkennen (§ 35 GBO). Bei einem handschriftlichen Testament genügt es gegenüber Banken, wenn es die Erbfolge eindeutig ausweist; das Grundbuchamt verlangt dann meist den Erbschein. Ohne Testament ist er fast immer nötig.

Kann die Bank einen Erbschein verlangen?

Nur, wenn die Erbfolge nicht anders eindeutig nachgewiesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klausel in Bankbedingungen unwirksam, die stets einen Erbschein verlangt; ein eröffnetes Testament, auch ein eigenhändiges, oder eine Vollmacht über den Tod hinaus reichen bei klarer Lage aus.

Was ist ein gemeinschaftlicher Erbschein?

Ein Erbschein, der alle Miterben mit ihren Erbquoten ausweist (§ 352a FamFG). Jeder Miterbe kann ihn beantragen und muss dabei die anderen benennen; das Gericht hört sie an. Er ist günstiger und praktischer als mehrere Teilerbscheine, weil die Erbengemeinschaft ohnehin nur gemeinsam über den Nachlass verfügen kann.

Ist der Erbscheinsantrag eine Annahme der Erbschaft?

Ja. Wer den Erbschein beantragt, bringt zum Ausdruck, Erbe sein zu wollen, und kann danach nicht mehr ausschlagen. Prüfen Sie vor dem Antrag innerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 1944 BGB, ob der Nachlass überschuldet ist; nach der Annahme bleibt nur die Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede.

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?

Ein Erbnachweis nach der Europäischen Erbrechtsverordnung, der in allen EU-Staaten außer Dänemark und Irland ohne weiteres Verfahren gilt. Sie beantragen es beim selben Nachlassgericht wie den Erbschein, zu denselben Gebühren; ein bereits gezahlter Erbschein wird zu 75 Prozent angerechnet. Es lohnt sich bei Konten oder Immobilien im EU-Ausland.

Was passiert, wenn der Erbschein falsch ist?

Das Nachlassgericht zieht ihn von Amts wegen ein, sobald es die Unrichtigkeit feststellt (§ 2361 BGB), etwa nach Auffinden eines späteren Testaments. Bis dahin sind Verfügungen gegenüber gutgläubigen Dritten wirksam (§ 2366 BGB); der wahre Erbe kann den Erbschaftsbesitzer auf Herausgabe in Anspruch nehmen (§ 2018 BGB).

Kann ich den Erbschein online beantragen?

Nein. Der Antrag erfordert die persönliche eidesstattliche Versicherung vor dem Nachlassgericht oder einem Notar. Viele Gerichte stellen Formulare und Terminvereinbarung online bereit, und ein Notar kann die Versicherung auch dann beurkunden, wenn Sie weit vom Nachlassgericht entfernt wohnen; er reicht den Antrag elektronisch ein.

Wer trägt die Kosten des Erbscheins bei mehreren Erben?

Zunächst der Antragsteller als Kostenschuldner. Die Gebühren sind aber Nachlassverbindlichkeiten und werden bei der Auseinandersetzung aus dem Nachlass bestritten oder anteilig nach Erbquoten auf die Miterben umgelegt. Beim gemeinschaftlichen Erbschein fällt die Gebühr nur einmal an.

Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen

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Stand: · Quellen: § 2353 BGB – Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag auf Erbschein, § 2361 BGB – Einziehung des unrichtigen Erbscheins, § 2365 BGB – Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins, § 2366 BGB – Öffentlicher Glaube des Erbscheins, gesetze-im-internet.de, EUR-Lex

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