Gesetzliche Erbfolge ohne Testament: Wer erbt wie viel
Hinterlässt jemand weder Testament noch Erbvertrag, bestimmt das Gesetz die Erben: zuerst Kinder und Enkel, dann Eltern und Geschwister, dann Großeltern und deren Nachkommen, daneben immer der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner mit einer festen Quote, die vom Güterstand abhängt (§§ 1924 bis 1936 BGB). Unverheiratete Partner, Stiefkinder und Schwiegerkinder erben nichts, gleichgültig wie lange sie zusammengelebt haben. Ohne Verwandte und Ehegatten erbt der Staat.
Diese Anleitung richtet sich an Angehörige nach einem Todesfall ohne Testament und an alle, die wissen wollen, was mit ihrem Vermögen geschieht, wenn sie nichts regeln. Sie erklärt die Ordnungen und das Stammesprinzip mit Beispielen und Quoten, das Erbrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung einschließlich des pauschalen Zugewinnausgleichs, den Voraus, die Stellung nichtehelicher und adoptierter Kinder, die Erbengemeinschaft mit mehreren Erben, die ersten Schritte beim Nachlassgericht und die Freibeträge der Erbschaftsteuer.
Ergebnis: Sie können für Ihre Familie die gesetzlichen Erbquoten selbst bestimmen, wissen, ob ein Erbschein nötig ist, und erkennen, ob ein Testament gebraucht wird, weil die gesetzliche Erbfolge nicht das abbildet, was Sie wollen.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Die Erbschaft fällt mit dem Tod automatisch an die gesetzlichen Erben (§ 1922, § 1942 BGB); eine Annahmeerklärung ist nicht nötig. Wer nicht erben will, muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall ausschlagen (§ 1944 BGB), sonst gilt die Erbschaft als angenommen. Der Erwerb ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG); Banken und Versicherungen melden Guthaben ab 5 000 Euro von sich aus.
Der Erbschein kann jederzeit beantragt werden; die Grundbuchberichtigung ist in den ersten zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei. Der Ehegatte verliert sein gesetzliches Erbrecht, wenn beim Tod die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser sie beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung (§ 195, § 199 BGB). Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe jederzeit verlangen (§ 2042 BGB), eine Frist gibt es dafür nicht.
Was tun
Klären Sie zuerst, ob wirklich keine Verfügung von Todes wegen existiert. Jedes Testament, auch ein handschriftlicher Zettel, geht der gesetzlichen Erbfolge vor (§ 1937 BGB), ebenso ein Erbvertrag, der häufig in Eheverträgen oder Übergabeverträgen steckt. Fragen Sie beim Nachlassgericht nach, ob eine Verfügung in amtlicher Verwahrung liegt; das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer meldet dem Gericht beim Tod jede registrierte Verwahrung automatisch. Wer ein privates Testament findet, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB).
Gesetzliche Erbfolge gilt auch dann teilweise, wenn ein Testament nur einen Teil des Vermögens regelt, wenn der eingesetzte Erbe vorverstorben ist und kein Ersatzerbe bestimmt wurde oder wenn das Testament unwirksam ist, etwa weil es am Computer geschrieben und nur unterschrieben wurde (§ 2247 BGB verlangt vollständige Handschrift). In solchen Fällen ermittelt das Nachlassgericht die gesetzlichen Erben, bei unbekannten Erben über einen Nachlasspfleger (§ 1960 BGB).
Ordnen Sie die Verwandten den Ordnungen zu. Erste Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers: Kinder, Enkel, Urenkel (§ 1924 BGB). Zweite Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen (§ 1925 BGB). Dritte Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousins (§ 1926 BGB), vierte Ordnung die Urgroßeltern und ihre Nachkommen (§ 1928 BGB). Die Regel ist streng: Solange ein Verwandter einer näheren Ordnung lebt, schließt er alle Verwandten fernerer Ordnungen vollständig aus (§ 1930 BGB). Lebt ein einziges Kind, erben weder Eltern noch Geschwister des Verstorbenen.
Innerhalb der ersten drei Ordnungen gilt das Stammesprinzip: Jedes Kind bildet mit seinen Nachkommen einen Stamm, der zu gleichen Teilen erbt. Ist ein Kind vorverstorben, treten seine Kinder an seine Stelle und teilen sich dessen Anteil (§ 1924 Abs. 3 BGB). Beispiel: Der Erblasser hinterlässt Tochter A und die zwei Kinder des vorverstorbenen Sohnes B. A erbt die Hälfte, die beiden Enkel je ein Viertel. Adoptierte Kinder stehen leiblichen gleich (§ 1754 BGB), nichteheliche Kinder ebenfalls, Stiefkinder und Pflegekinder erben nicht.
Berechnen Sie den Erbteil des Ehegatten nach dem Güterstand. Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der Ehegatte ein Viertel, neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB); gibt es keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung und keine Großeltern, erbt er alles (§ 1931 Abs. 2 BGB). Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, was ohne Ehevertrag immer der Fall ist, erhöht sich der Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel als Ausgleich des Zugewinns (§ 1371 Abs. 1 BGB), ohne dass geprüft wird, ob überhaupt ein Zugewinn entstanden ist. Das ergibt neben Kindern die Hälfte, neben Eltern oder Geschwistern drei Viertel.
Bei vereinbarter Gütertrennung erbt der Ehegatte neben einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen mit ihnen (§ 1931 Abs. 4 BGB), neben drei und mehr Kindern ein Viertel; bei Gütergemeinschaft bleibt es bei den Quoten des § 1931 Abs. 1. Zusätzlich steht dem Ehegatten als Voraus der Hausrat und die Hochzeitsgeschenke zu, neben Verwandten der ersten Ordnung nur, soweit er sie zur angemessenen Haushaltsführung braucht (§ 1932 BGB). Eingetragene Lebenspartner erben wie Ehegatten (§ 10 LPartG). Beispiel Zugewinngemeinschaft mit zwei Kindern: Ehegatte die Hälfte, jedes Kind ein Viertel; kinderloses Ehepaar, Eltern des Erblassers leben: Ehegatte drei Viertel, Eltern je ein Achtel.
Prüfen Sie Sonderfälle, die die Quoten verschieben. Hat ein Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, wird er behandelt, als hätte er den Erbfall nicht erlebt (§ 1953 BGB), seine Abkömmlinge rücken nach. Ist der Ehegatte beim Tod bereits geschieden oder lagen die Scheidungsvoraussetzungen vor und hatte der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, entfällt sein Erbrecht ganz (§ 1933 BGB), einschließlich des Voraus. Wer den Erblasser vorsätzlich getötet oder ihn durch Täuschung oder Drohung an einer Verfügung gehindert hat, ist erbunwürdig (§ 2339 BGB); das muss durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden.
Der Ehegatte kann statt des erhöhten Erbteils auch die Erbschaft ausschlagen und den tatsächlichen Zugewinnausgleich nach den güterrechtlichen Vorschriften plus den kleinen Pflichtteil verlangen (§ 1371 Abs. 3 BGB); das lohnt sich, wenn der Erblasser während der Ehe wesentlich mehr Vermögen aufgebaut hat als der Überlebende. Verwandte in gerader Linie erben auch dann, wenn sie zugleich in anderer Linie verwandt sind, mehrfach (§ 1927 BGB). Kinder aus früheren Ehen des Erblassers erben voll, Kinder des Ehegatten aus dessen früheren Beziehungen gar nicht.
Beantragen Sie den Erbschein und sichern Sie den Nachlass. Bei gesetzlicher Erbfolge verlangen Banken, Grundbuchamt und Versicherungen in der Regel einen Erbschein, weil es keine Urkunde gibt, die die Erbfolge ausweist; bei mehreren Erben beantragen Sie einen gemeinschaftlichen Erbschein beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers mit Sterbeurkunde, Familienstammbuch, Geburts- und Heiratsurkunden aller Erben und einer Nachlassaufstellung; die Einzelheiten beschreibt die Anleitung zum Erbschein. Bis dahin können Sie mit einer Vollmacht über den Tod hinaus oder als Kontomitinhaber dringende Zahlungen leisten; die Bestattungskosten trägt der Nachlass (§ 1968 BGB).
Sichern Sie Wohnung, Wertsachen, Fahrzeuge und Unterlagen, kündigen Sie laufende Verträge nach Prüfung und verschaffen Sie sich einen Überblick über Schulden, denn Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Ist der Nachlass möglicherweise überschuldet, prüfen Sie innerhalb der Sechs-Wochen-Frist die Ausschlagung oder später die Beschränkung der Haftung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB).
Regeln Sie die Erbengemeinschaft, wenn mehrere erben. Mehrere gesetzliche Erben bilden eine Erbengemeinschaft, der der gesamte Nachlass gemeinschaftlich gehört (§ 2032 BGB); kein Miterbe kann über einzelne Gegenstände allein verfügen, über seinen Erbanteil als Ganzes aber schon, und die übrigen Miterben haben dann ein Vorkaufsrecht (§ 2033, § 2034 BGB). Verwaltung und Verfügung erfordern grundsätzlich Einstimmigkeit, Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung die Mehrheit nach Erbteilen (§ 2038 BGB). Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB): Schulden tilgen, den Rest nach Quoten teilen.
Einigen sich die Miterben nicht, bleibt für Immobilien die Teilungsversteigerung beim Vollstreckungsgericht, die regelmäßig weniger erbringt als ein freier Verkauf; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Miterbe bei einem vererbten Miteigentumsanteil auch die Versteigerung des ganzen Grundstücks betreiben. Ein schriftlicher Auseinandersetzungsvertrag, bei Immobilien notariell beurkundet, vermeidet jahrelangen Stillstand; Kosten anwaltlicher Beratung im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung sind nach dem Bundesfinanzhof als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abziehbar.
Rechnen Sie mit der Erbschaftsteuer und nutzen Sie die Freibeträge. Jeder Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer, wird aber erst oberhalb der persönlichen Freibeträge besteuert: 500 000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400 000 Euro für jedes Kind, 200 000 Euro für Enkel, deren Eltern noch leben, 100 000 Euro für Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen, 20 000 Euro für Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und alle übrigen (§ 16 ErbStG). Ehegatten erhalten zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro, Kinder je nach Alter bis zu 52 000 Euro (§ 17 ErbStG), beides gekürzt um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge.
Die Steuersätze reichen in Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern) von 7 Prozent bis 300 000 Euro steuerpflichtigem Erwerb über 11, 15 und 19 Prozent bis 30 Prozent, in Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder) von 15 bis 43 Prozent, in Steuerklasse III (Lebensgefährten, Freunde) von 30 bis 50 Prozent (§ 19 ErbStG). Das selbst genutzte Familienheim bleibt für Ehegatten und Kinder steuerfrei, wenn sie es zehn Jahre bewohnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG, bei Kindern bis 200 Quadratmeter Wohnfläche). Die Anzeige an das Finanzamt ist innerhalb von drei Monaten Pflicht (§ 30 ErbStG); die Erklärung wird erst auf Aufforderung abgegeben.
Entscheiden Sie, ob Sie die gesetzliche Erbfolge für sich selbst ändern wollen. Sie passt nicht, wenn Sie unverheiratet zusammenleben (der Partner erbt nichts und zahlt bei testamentarischer Zuwendung 30 bis 50 Prozent Steuer über 20 000 Euro), wenn Sie Kinder aus verschiedenen Beziehungen haben, wenn Ihr Ehegatte das Haus allein behalten soll, obwohl die Kinder Miterben werden, wenn ein Kind behindert ist und Sozialleistungen bezieht oder wenn ein Unternehmen vererbt wird. In all diesen Fällen hilft nur ein Testament oder Erbvertrag; der Pflichtteil der Kinder, des Ehegatten und der Eltern, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, bleibt aber als Geldanspruch bestehen (§ 2303 BGB).
Ein eigenhändiges Testament muss vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB), Ehegatten können es gemeinsam errichten (§ 2265 BGB); ein notarielles Testament ersetzt später den Erbschein und kostet bei 200 000 Euro Vermögen rund 435 Euro Gebühr. Hinterlegen Sie Testamente beim Amtsgericht, damit sie gefunden werden. Die Einzelheiten beschreibt die Anleitung „Testament richtig errichten“.
Worauf achten
- Unverheiratete Partner erben nichts: Ohne Testament geht die Wohnung an Kinder oder Eltern des Verstorbenen; der Partner wird zum Mieter oder muss ausziehen.
- Nachlass angetreten, ohne die Schulden zu kennen: Nach sechs Wochen gilt die Erbschaft als angenommen, und die Haftung ist zunächst unbeschränkt (§ 1967 BGB).
- Ehegatte beansprucht den Nachlass allein, obwohl Kinder oder Eltern leben: Verfügungen des Ehegatten über Nachlassgegenstände sind ohne Zustimmung der Miterben unwirksam.
- Enkel übersehen, deren Elternteil vorverstorben ist: Sie treten an dessen Stelle und müssen am Erbscheinsantrag und an jeder Verfügung beteiligt werden, sonst wird der Erbschein eingezogen.
- Gütertrennung oder Gütergemeinschaft im Ehevertrag übersehen: Die Quote des Ehegatten ändert sich erheblich, der Erbschein wird falsch beantragt.
- Scheidungsverfahren beim Tod anhängig: Ob der Ehegatte noch erbt, hängt von Antrag und Zustimmung ab (§ 1933 BGB); wer das nicht prüft, verteilt falsch.
- Erbschaftsteuer nicht angezeigt: Die Anzeige binnen drei Monaten ist Pflicht, Banken melden ohnehin; verspätete Anzeige kann als Steuerhinterziehung verfolgt werden.
- Erbengemeinschaft jahrelang ungeteilt gelassen: Mit jedem Todesfall in der Familie kommen weitere Miterben hinzu, am Ende entscheidet die Teilungsversteigerung mit Verlust.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Die gesetzlichen Erben nach Ordnungen: zuerst Kinder und Enkel, sonst Eltern und Geschwister, sonst Großeltern und deren Nachkommen. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erbt daneben ein Viertel neben Kindern und die Hälfte neben Eltern oder Geschwistern, bei Zugewinngemeinschaft jeweils ein Viertel mehr. Ohne Verwandte und Ehegatten erbt das Bundesland.
Wie viel erbt der Ehegatte ohne Testament?
Bei Zugewinngemeinschaft (ohne Ehevertrag) die Hälfte neben Kindern und drei Viertel neben Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen (§ 1931, § 1371 Abs. 1 BGB), dazu den Voraus (Hausrat). Bei Gütertrennung neben einem oder zwei Kindern gleich viel wie jedes Kind, neben drei und mehr Kindern ein Viertel. Ohne Verwandte bis zur dritten Ordnung alles.
Wie sieht die gesetzliche Erbfolge in einer Tabelle aus?
Ehegatte mit Kindern (Zugewinngemeinschaft): Ehegatte 1/2, Kinder teilen 1/2. Ehegatte ohne Kinder, Eltern leben: Ehegatte 3/4, Eltern 1/4. Ehegatte ohne Kinder und Eltern, Geschwister leben: Ehegatte 3/4, Geschwister 1/4. Kein Ehegatte: Kinder zu gleichen Teilen, Enkel an Stelle vorverstorbener Kinder. Keine Kinder, kein Ehegatte: Eltern je 1/2, an Stelle verstorbener Eltern deren Kinder.
Erben Geschwister, wenn der Verstorbene Kinder hatte?
Nein. Verwandte der ersten Ordnung (Kinder, Enkel) schließen alle Verwandten der zweiten Ordnung aus (§ 1930 BGB). Geschwister erben nur, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hinterlässt und mindestens ein Elternteil vorverstorben ist; dann treten sie an dessen Stelle.
Erbt mein Lebensgefährte ohne Trauschein?
Nein. Die gesetzliche Erbfolge kennt nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Nichteheliche Partner erben nur durch Testament oder Erbvertrag und haben dann einen Steuerfreibetrag von nur 20 000 Euro bei Steuersätzen von 30 bis 50 Prozent (Steuerklasse III). Wer den Partner absichern will, muss testieren und die Steuer einplanen.
Was passiert mit dem Erbe, wenn ein Kind vorverstorben ist?
Seine Kinder, also die Enkel des Erblassers, treten an seine Stelle und teilen sich den Anteil, den das Kind erhalten hätte (§ 1924 Abs. 3 BGB, Eintrittsprinzip). Hinterlässt das vorverstorbene Kind keine Nachkommen, wächst sein Anteil den anderen Kindern zu.
Sind nichteheliche und adoptierte Kinder gleichgestellt?
Ja. Nichteheliche Kinder erben seit 1998 wie eheliche, auch nach dem Vater; für vor dem 1. Juli 1949 geborene Kinder gilt das seit 2011 für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009. Als Minderjährige adoptierte Kinder sind mit der Adoptivfamilie voll verwandt (§ 1754 BGB) und erben dort; bei Erwachsenenadoption erbt das Kind zusätzlich weiter von den leiblichen Eltern.
Was ist der Voraus des Ehegatten?
Der überlebende Ehegatte erhält zusätzlich zu seinem Erbteil die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke (§ 1932 BGB). Neben Kindern oder Enkeln gilt das nur, soweit er die Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts braucht; neben Eltern oder Geschwistern uneingeschränkt. Das Auto gehört dazu, wenn es überwiegend für den Haushalt genutzt wurde.
Erbt der getrennt lebende Ehegatte?
Ja, solange die Ehe besteht. Das Erbrecht entfällt erst, wenn beim Tod die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB), außerdem bei einem begründeten Antrag auf Aufhebung der Ehe. Wer das verhindern will, muss ein Testament errichten; der Pflichtteil des Ehegatten bleibt bis zur Scheidung.
Brauche ich bei gesetzlicher Erbfolge einen Erbschein?
Fast immer, weil es keine Urkunde gibt, die die Erbfolge belegt. Banken, Grundbuchamt und Versicherungen verlangen den Erbschein oder bei mehreren Erben den gemeinschaftlichen Erbschein. Er wird beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers beantragt und kostet zwei Gebühren nach dem Nachlasswert.
Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?
500 000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400 000 Euro für jedes Kind, 200 000 Euro für Enkel, 100 000 Euro für Eltern beim Erbfall, 20 000 Euro für Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und alle übrigen Erben (§ 16 ErbStG). Hinzu kommt für Ehegatten ein Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro, für Kinder je nach Alter bis zu 52 000 Euro.
Wann erbt der Staat?
Wenn beim Tod weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Verwandte vorhanden sind oder alle ausgeschlagen haben (§ 1936 BGB); gesetzlicher Erbe ist das Bundesland des letzten Wohnsitzes. Das Nachlassgericht stellt das nach öffentlicher Aufforderung fest (§ 1964 BGB). Der Staat haftet für Nachlassschulden nur mit dem Nachlass und kann die Erbschaft nicht ausschlagen.
Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen
Mein Dokument prüfen →RechtsratgeberVertragsvorlagenStartseite des Landes