Mahnbescheid online beantragen: Ablauf, Kosten, Vollstreckungsbescheid
Wer eine Geldforderung hat, die der Schuldner trotz Mahnung nicht zahlt, muss nicht sofort klagen. Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO liefert in wenigen Wochen einen vollstreckbaren Titel, ohne Anwalt, ohne Verhandlung und für eine halbe Gerichtsgebühr. Der Antrag wird über das Portal online-mahnantrag.de der Landesjustizverwaltungen gestellt, das Mahngericht prüft nur die Form, nicht ob die Forderung berechtigt ist. Reagiert der Schuldner zwei Wochen lang nicht, folgt auf Antrag der Vollstreckungsbescheid, mit dem der Gerichtsvollzieher pfänden kann.
Diese Anleitung richtet sich an Privatpersonen, Vermieter, Freiberufler und kleine Unternehmen in Deutschland, die eine bezifferte Forderung in Euro gegen einen Schuldner mit bekannter Anschrift durchsetzen wollen: offene Rechnungen, Mietrückstände, Darlehen, Kaution, Schadensersatz in fester Höhe. Sie zeigt, welches Mahngericht zuständig ist, was im Antrag stehen muss, damit die Verjährung gehemmt wird, was das Verfahren 2026 kostet, welche Fristen Sie selbst einhalten müssen und was passiert, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt.
Ergebnis: ein Vollstreckungsbescheid, der einem Versäumnisurteil gleichsteht und 30 Jahre vollstreckbar bleibt, oder, bei Widerspruch, ein geordneter Übergang in den Zivilprozess, ohne dass Ihre Forderung inzwischen verjährt.
Das Wichtigste auf einen Blick
Frist
Widerspruchsfrist des Schuldners: zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO); Widerspruch ist aber bis zur Verfügung des Vollstreckungsbescheids zulässig (§ 694 Abs. 1 ZPO). Vollstreckungsbescheid: frühestens nach Ablauf der zwei Wochen beantragen, spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids, sonst verfällt der Mahnbescheid (§ 701 ZPO). Einspruch des Schuldners gegen den Vollstreckungsbescheid: zwei Wochen ab Zustellung (§ 700 Abs. 1, § 339 ZPO).
Verjährung: Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und wirkt auf den Eingang des Antrags zurück, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt (§ 167 ZPO). Die Hemmung endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, wenn das Verfahren stillsteht (§ 204 Abs. 2 BGB); wer nach einem Widerspruch nichts unternimmt, verliert den Schutz. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB), ein titulierter Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dauer in der Praxis: Mahnbescheid je nach Mahngericht ein bis drei Wochen nach Eingang, Vollstreckungsbescheid etwa eine Woche nach Antrag.
Was tun
Prüfen Sie, ob Ihre Forderung für das Mahnverfahren taugt. Zulässig ist es nur für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro (§ 688 Abs. 1 ZPO), nicht für Herausgabe, Räumung oder Unterlassung. Ausgeschlossen sind nach § 688 Abs. 2 ZPO Ansprüche aus Verbraucherdarlehen mit einem effektiven Jahreszins von mehr als zwölf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Forderungen, deren Gegenleistung Sie noch nicht erbracht haben, und Fälle, in denen nur eine öffentliche Zustellung möglich wäre. Der Schuldner braucht eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland; für Schuldner in einem anderen EU-Staat gibt es das Europäische Mahnverfahren, für das in Deutschland allein das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig ist (§ 1087 ZPO).
Stellen Sie Verzug her, bevor Sie Zinsen und Mahnkosten verlangen: durch eine Mahnung nach Fälligkeit oder, bei Rechnungen, 30 Tage nach Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB; gegenüber Verbrauchern nur mit entsprechendem Hinweis in der Rechnung). Eine letzte Mahnung mit Frist von 14 Tagen und dem Hinweis auf das gerichtliche Mahnverfahren ist keine Pflicht, spart aber oft das Verfahren.
Stellen Sie die Angaben zusammen, die § 690 ZPO verlangt. Für den Antragsgegner: vollständiger Name, bei Firmen die genaue Rechtsform und die vertretungsberechtigte Person (Handelsregister prüfen), Anschrift. Für die Forderung: Hauptforderung mit Betrag und Datum, aus welchem Vertrag oder Vorgang sie stammt (Rechnungsnummer, Mietmonat, Vertragsdatum), getrennt davon Zinsen (Zinssatz, Beginn) und Nebenforderungen wie Mahnkosten oder die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im Geschäftsverkehr. Verzugszinsen betragen gegenüber Verbrauchern fünf, zwischen Unternehmern neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB).
Die Forderung muss so bezeichnet sein, dass der Schuldner erkennt, woraus Sie sie herleiten. Nur dann hemmt der Mahnbescheid die Verjährung; der Bundesgerichtshof hat Mahnbescheide mit Sammelbezeichnungen wie „Schadensersatz aus Vertrag“ ohne nähere Angaben wiederholt als unzureichend angesehen. Nennen Sie außerdem das Gericht, das bei Widerspruch zuständig wäre: das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners bei Streitwerten bis 10 000 Euro, darüber das Landgericht (§ 23 Nr. 1 GVG in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung).
Füllen Sie den Antrag auf online-mahnantrag.de aus. Das Portal ist das amtliche Angebot der Länder; kommerzielle Seiten mit ähnlichen Namen verlangen Gebühren für dieselbe Eingabe. Der Antrag muss im maschinell lesbaren Vordruck gestellt werden (§ 703c ZPO), freie Schreiben weist das Mahngericht zurück. Das Portal führt durch alle Felder, berechnet Zinsen und Gerichtskosten und ermittelt das zuständige Mahngericht automatisch: zuständig ist das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers (§ 689 Abs. 2 ZPO), in fast allen Ländern ein zentrales Mahngericht, etwa Coburg für Bayern, Hagen für Nordrhein-Westfalen, Wedding für Berlin und Brandenburg, Stuttgart für Baden-Württemberg, Hünfeld für Hessen, Uelzen für Niedersachsen und Bremen, Mayen für Rheinland-Pfalz und das Saarland, Aschersleben für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Zum Abschluss wählen Sie den Weg: Ausdruck als Barcode-Antrag, eigenhändig unterschreiben und per Post an das Mahngericht senden, oder vollelektronische Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur beziehungsweise über ein besonderes elektronisches Postfach. Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister müssen elektronisch einreichen (§ 690 Abs. 3 ZPO). Bewahren Sie die Antragsnummer und den Ausdruck auf.
Zahlen Sie den Gerichtskostenvorschuss, sonst wird der Mahnbescheid nicht erlassen. Die Gebühr beträgt nach Nr. 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG 0,5 der Gebühr nach dem Streitwert, mindestens 38 Euro; bei 1 000 Euro Forderung sind das 38 Euro, bei 5 000 Euro etwa 83 Euro, bei 10 000 Euro etwa 133 Euro. Das Mahngericht fordert den Betrag mit Kostenrechnung an, viele Gerichte ziehen ihn bei Angabe einer Bankverbindung per Lastschrift ein. Die Kosten gehören zur Forderung und werden im Mahnbescheid gegen den Schuldner mit ausgewiesen.
Einen Anwalt brauchen Sie nicht; beauftragen Sie einen, entstehen nach Nr. 3305 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG eine 1,0-Gebühr für den Mahnbescheid und nach Nr. 3308 eine 0,5-Gebühr für den Vollstreckungsbescheid, die der Schuldner bei Verzug ebenfalls erstatten muss. Der Vollstreckungsbescheid selbst kostet keine weitere Gerichtsgebühr.
Warten Sie die Zustellung ab und notieren Sie das Datum. Das Mahngericht erlässt den Mahnbescheid nach reiner Formprüfung und stellt ihn dem Schuldner von Amts wegen zu (§ 693 ZPO); Sie erhalten eine Mitteilung mit dem Zustellungsdatum. Ab diesem Tag laufen die zwei Wochen Widerspruchsfrist des Schuldners. Beanstandet das Gericht den Antrag (Monierung), weil etwa die Anschrift unvollständig ist oder die Zinsangabe fehlt, antworten Sie innerhalb der gesetzten Frist; sonst wird der Antrag zurückgewiesen (§ 691 ZPO) und die Hemmung der Verjährung geht verloren.
Kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Schuldner unbekannt verzogen ist, teilt das Gericht das mit. Holen Sie dann eine Melderegisterauskunft beim Einwohnermeldeamt ein (Gebühr je nach Land etwa 5 bis 15 Euro) und benennen Sie die neue Anschrift innerhalb eines Monats, damit die Zustellung noch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Zahlt der Schuldner nach Zustellung ganz oder teilweise, müssen Sie das im nächsten Schritt angeben.
Beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid, sobald die zwei Wochen abgelaufen sind. Das geht wieder über das Portal oder mit dem Vordruck, der dem Mahnbescheid beiliegt; Sie erklären, ob und welche Zahlungen seit dem Mahnbescheid eingegangen sind (§ 699 Abs. 1 ZPO). Der Antrag ist frühestens zwei Wochen nach Zustellung und spätestens sechs Monate danach zulässig; versäumen Sie die sechs Monate, verliert der Mahnbescheid seine Wirkung (§ 701 ZPO) und Sie müssen von vorn beginnen, mit erneuten Kosten und ohne Rückwirkung der Verjährungshemmung.
Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO) und ist ein Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Er wird dem Schuldner zugestellt; auf Ihren Wunsch stellt ihn der Gerichtsvollzieher zu und kann in demselben Termin bereits pfänden. Prüfen Sie den Bescheid auf Rechenfehler und bewahren Sie die Ausfertigung mit Zustellungsnachweis dauerhaft auf; sie ist 30 Jahre lang Ihr Titel.
Rechnen Sie mit Widerspruch oder Einspruch und reagieren Sie fristgerecht. Legt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, teilt das Mahngericht das mit und fragt, ob das streitige Verfahren durchgeführt werden soll; auf Antrag einer Partei gibt es die Sache an das im Antrag bezeichnete Prozessgericht ab (§ 696 Abs. 1 ZPO). Dort müssen Sie die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung begründen wie eine normale Klage: Sachverhalt, Beweismittel, Anträge (§ 697 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr erhöht sich auf die vollen 3,0 Gebühren des Prozesses, abzüglich der bereits gezahlten 0,5 (Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Vor dem Landgericht gilt Anwaltszwang (§ 78 ZPO).
Gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Schuldner zwei Wochen Einspruch (§ 700 Abs. 1, § 339 ZPO); dann geht es ebenfalls ins streitige Verfahren, der Vollstreckungsbescheid bleibt aber bis zur Entscheidung vollstreckbar, sofern das Gericht die Vollstreckung nicht einstellt (§ 707, § 719 ZPO). Beachten Sie die Sechs-Monats-Regel des § 204 Abs. 2 BGB: Lassen Sie das Verfahren nach einem Widerspruch liegen, endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der letzten Handlung.
Vollstrecken Sie aus dem Vollstreckungsbescheid. Mit der vollstreckbaren Ausfertigung und dem Zustellungsnachweis beauftragen Sie den Gerichtsvollzieher am Wohnort des Schuldners mit dem Vollstreckungsauftrag (Sachpfändung, Vermögensauskunft nach § 802c ZPO, gütliche Erledigung) oder beantragen beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für Konto, Lohn oder andere Forderungen (§§ 829, 835 ZPO). Welche Schritte sich lohnen, hängt davon ab, was Sie über den Schuldner wissen; die Vermögensauskunft verschafft Ihnen die Übersicht, und der Gerichtsvollzieher darf bei Dritten (Rentenversicherung, Kraftfahrt-Bundesamt, Bundeszentralamt für Steuern) Konten und Arbeitgeber ermitteln (§ 802l ZPO), wenn die Forderung mindestens 500 Euro beträgt.
Alle Vollstreckungskosten, die notwendig waren, trägt der Schuldner (§ 788 ZPO). Dokumentieren Sie jede Zahlung und rechnen Sie Teilzahlungen zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung an (§ 367 BGB). Die Einzelheiten der Vollstreckung beschreibt die Anleitung „Zwangsvollstreckung beantragen“ im Rechtsratgeber.
Worauf achten
- Forderung im Antrag nicht individualisiert („Schadensersatz“, „Vertrag“ ohne Datum und Nummer): Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung nicht, auch wenn er zugestellt wird (BGH VII ZR 255/21). Bei knapper Verjährung ist das der teuerste Fehler.
- Vollstreckungsbescheid nicht innerhalb von sechs Monaten beantragt: Der Mahnbescheid verfällt nach § 701 ZPO, Gebühren sind verloren, die Hemmung der Verjährung endet.
- Falsche Angabe, die Gegenleistung sei erbracht, um ins Mahnverfahren zu kommen: Die Berufung auf die Hemmung ist rechtsmissbräuchlich (BGH VIII ZR 157/11), außerdem drohen Schadensersatz und bei Vorsatz Strafbarkeit.
- Firma als Schuldner ungenau bezeichnet (fehlende Rechtsform, falsche Gesellschaft, Inhaber statt GmbH): Der Titel läuft gegen die falsche Person und ist wertlos; Berichtigung ist nur bei offensichtlichen Schreibfehlern möglich.
- Nach Widerspruch nichts unternommen: Das Mahngericht gibt die Sache nicht von selbst ab. Sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung endet die Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 2 BGB).
- Mahnbescheid gegen Verbraucher aus Darlehen mit hohem Zins oder bei noch nicht erbrachter Leistung: unzulässig nach § 688 Abs. 2 ZPO, der Antrag wird zurückgewiesen, Kosten bleiben.
- Kommerzielle Portale statt online-mahnantrag.de genutzt: Zusatzgebühren von 30 bis 100 Euro für dieselbe Eingabe, die der Schuldner nicht erstatten muss.
- Zinsen falsch berechnet oder Mahnkosten überhöht angesetzt: Der Schuldner legt Teilwiderspruch ein, und die Nebenforderung landet im teuren streitigen Verfahren, obwohl die Hauptforderung unstreitig war.
Rechtsgrundlage
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
Häufige Fragen
Wie beantrage ich einen Mahnbescheid online?
Über das amtliche Portal online-mahnantrag.de der Landesjustizverwaltungen: Daten von Antragsteller, Schuldner und Forderung eingeben, Zinsen und Kosten berechnen lassen, dann entweder den Barcode-Antrag ausdrucken, unterschreiben und per Post an das angezeigte Mahngericht schicken oder elektronisch mit Signatur einreichen. Das Portal wählt das zuständige zentrale Mahngericht automatisch.
Was kostet ein Mahnbescheid 2026?
Eine halbe Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, mindestens 38 Euro (Nr. 1100 KV GKG): bei 1 000 Euro Forderung 38 Euro, bei 5 000 Euro rund 83 Euro, bei 10 000 Euro rund 133 Euro. Der Vollstreckungsbescheid kostet keine zusätzliche Gerichtsgebühr. Anwaltskosten fallen nur an, wenn Sie einen beauftragen; alle Kosten schuldet am Ende der Schuldner.
Wie lange dauert das Mahnverfahren?
Der Mahnbescheid ergeht meist ein bis drei Wochen nach Eingang des Antrags und der Kosten. Danach hat der Schuldner zwei Wochen für den Widerspruch. Den Vollstreckungsbescheid erhalten Sie etwa eine Woche nach Antrag. Ohne Widerspruch haben Sie also nach rund fünf bis acht Wochen einen vollstreckbaren Titel.
Welches Mahngericht ist für mich zuständig?
Das Amtsgericht an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand, also an Ihrem Wohnsitz oder Firmensitz (§ 689 Abs. 2 ZPO), nicht das am Sitz des Schuldners. Die Länder haben zentrale Mahngerichte eingerichtet, etwa Coburg, Hagen, Wedding, Stuttgart, Hünfeld, Uelzen, Mayen und Aschersleben. Das Online-Portal ermittelt das Gericht aus Ihrer Postleitzahl.
Muss ich vor dem Mahnbescheid eine Mahnung schicken?
Gesetzlich nicht; der Mahnbescheid ist auch ohne vorherige Mahnung zulässig. Verzugszinsen und Mahnkosten können Sie aber nur verlangen, wenn der Schuldner in Verzug ist: durch eine Mahnung nach Fälligkeit oder 30 Tage nach Zugang der Rechnung (§ 286 BGB). Eine letzte Mahnung mit Fristsetzung erledigt viele Fälle ohne Gericht.
Wann kann ich den Vollstreckungsbescheid beantragen?
Frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner, wenn kein Widerspruch eingegangen ist, und spätestens sechs Monate nach der Zustellung (§ 699, § 701 ZPO). Im Antrag geben Sie an, ob seit dem Mahnbescheid Zahlungen eingegangen sind.
Was passiert, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt?
Das Mahnverfahren endet und die Sache wird auf Antrag an das Prozessgericht abgegeben (§ 696 ZPO). Sie müssen die Forderung dann innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung wie eine Klage begründen und die restlichen 2,5 Gerichtsgebühren zahlen. Bei Streitwerten über 10 000 Euro vor dem Landgericht brauchen Sie einen Anwalt (§ 23 Nr. 1 GVG, § 78 ZPO).
Hemmt der Mahnbescheid die Verjährung?
Ja, mit der Zustellung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), rückwirkend auf den Antragseingang, wenn die Zustellung zügig erfolgt (§ 167 ZPO). Voraussetzung ist, dass die Forderung so bezeichnet ist, dass der Schuldner sie zuordnen kann. Die Hemmung endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, wenn Sie das Verfahren nicht weiterbetreiben.
Brauche ich für den Mahnbescheid einen Anwalt?
Nein. Das Verfahren ist für Privatpersonen und Unternehmen ohne Anwalt gedacht; das Portal führt durch alle Felder. Ein Anwalt ist erst im streitigen Verfahren vor dem Landgericht Pflicht. Beauftragen Sie trotzdem einen, muss der Schuldner die gesetzlichen Gebühren (1,0 für den Mahnbescheid, 0,5 für den Vollstreckungsbescheid) bei Verzug erstatten.
Kann ich einen Mahnbescheid gegen einen Schuldner im Ausland beantragen?
Innerhalb der EU (außer Dänemark) über das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; zuständig ist für ganz Deutschland das Amtsgericht Wedding (§ 1087 ZPO), Antrag ebenfalls über online-mahnantrag.de. Für Schuldner außerhalb der EU bleibt nur die Klage mit Auslandszustellung.
Was ist der Unterschied zwischen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid?
Der Mahnbescheid ist die gerichtliche Zahlungsaufforderung, aus der noch nicht vollstreckt werden kann. Erst der Vollstreckungsbescheid, den Sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist beantragen, ist ein Vollstreckungstitel wie ein Urteil (§ 700, § 794 ZPO) und berechtigt zu Pfändung und Vermögensauskunft.
Was passiert, wenn der Mahnbescheid nicht zugestellt werden kann?
Das Mahngericht teilt Ihnen mit, dass die Zustellung gescheitert ist. Ermitteln Sie die neue Anschrift über eine Melderegisterauskunft und teilen Sie sie innerhalb eines Monats mit, damit die Zustellung noch als „demnächst“ gilt und die Verjährungshemmung auf den Antragseingang zurückwirkt. Eine öffentliche Zustellung ist im Mahnverfahren nicht möglich.
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