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Zwangsvollstreckung beantragen: Gerichtsvollzieher, Kontopfändung

Ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid bringt noch kein Geld. Erst die Zwangsvollstreckung holt es: durch den Gerichtsvollzieher, der pfändet, die Vermögensauskunft abnimmt und bei Rentenversicherung, Kraftfahrt-Bundesamt und Bundeszentralamt für Steuern nach Arbeitgeber, Fahrzeugen und Konten fragt, oder durch das Vollstreckungsgericht, das Lohn, Konto und andere Forderungen des Schuldners mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beschlagnahmt. Beide Wege sind 2026 formulargebunden, kosten wenig (Vermögensauskunft 39,50 Euro, Pfändungsbeschluss 24 Euro) und gehen zu Lasten des Schuldners.

Diese Anleitung richtet sich an Gläubiger in Deutschland, die einen Titel in der Hand haben: Privatpersonen, Vermieter, Handwerker, kleine Unternehmen. Sie erklärt, welche drei Voraussetzungen vor jeder Vollstreckung erfüllt sein müssen, wie Sie den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher ausfüllen und welche Module sich lohnen, wie die Vermögensauskunft und der Haftbefehl funktionieren, wie Sie Konto und Lohn pfänden lassen, was Pfändungsfreigrenzen und Pfändungsschutzkonto für Sie bedeuten, wie Sie Immobilien erreichen und was alles kostet.

Ergebnis: ein Vollstreckungsplan, der mit den wirksamsten Maßnahmen beginnt, keine Gebühr an unnötige Schritte verschwendet und Ihre Forderung innerhalb der 30-jährigen Titelverjährung so weit wie möglich realisiert.

Zwangsvollstreckung · Gläubiger (ZPO, GvKostG)

Das Wichtigste auf einen Blick

Frist
Vollstreckt werden darf erst, wenn der Titel mit Vollstreckungsklausel versehen und dem Schuldner zugestellt ist (§ 750 Abs. 1 ZPO); bei Vollstreckungsbescheiden entfällt die Klausel (§ 796 Abs. 1 ZPO), die Zustellung besorgt das…
Rechtsgebiet
Zwangsvollstreckung · Gläubiger (ZPO, GvKostG)
Schritte
Rechtsprechung
7
Stand
03.11.2026

Frist

Vollstreckt werden darf erst, wenn der Titel mit Vollstreckungsklausel versehen und dem Schuldner zugestellt ist (§ 750 Abs. 1 ZPO); bei Vollstreckungsbescheiden entfällt die Klausel (§ 796 Abs. 1 ZPO), die Zustellung besorgt das Mahngericht. Titulierte Forderungen verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), Zinsen und laufende Beträge aus dem Titel in drei Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB); jede Vollstreckungshandlung beginnt die Verjährung neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Gerichtsvollzieher: Termin zur Vermögensauskunft in der Regel innerhalb von vier bis acht Wochen nach Auftrag; bleibt der Schuldner fern, Haftbefehl auf Antrag. Eine erneute Vermögensauskunft ist erst nach zwei Jahren möglich, es sei denn, Sie machen neue Vermögenswerte glaubhaft (§ 802d ZPO). Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird nach drei Jahren gelöscht (§ 882e ZPO). Drittschuldner (Bank, Arbeitgeber) müssen binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses erklären, ob sie die Forderung anerkennen (§ 840 ZPO). Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ändern sich jeweils zum 1. Juli; vom 1. Juli 2026 an sind 1 587,40 Euro monatlich unpfändbar (bis 30. Juni 2026: 1 555 Euro).

Was tun

  1. Prüfen Sie die drei Voraussetzungen: Titel, Klausel, Zustellung. Vollstreckungstitel sind Endurteile, Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, gerichtliche Vergleiche, notarielle Urkunden mit Unterwerfungsklausel und Anwaltsvergleiche (§ 704, § 794 ZPO). Für Urteile und Vergleiche beantragen Sie bei der Geschäftsstelle des Gerichts die vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO); sie kostet nichts, sofern keine Rechtsnachfolge nachzuweisen ist. Der Titel muss dem Schuldner zugestellt sein, bei Urteilen durch das Gericht von Amts wegen, bei Klauseln für Rechtsnachfolger zusätzlich im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher (§ 750 Abs. 2, § 192 ZPO).

    Vollstreckungsbescheide sind ohne Klausel vollstreckbar und werden vom Mahngericht zugestellt; die Ausfertigung mit Zustellungsvermerk genügt. Ist der Titel nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 709 ZPO), müssen Sie erst die Sicherheit stellen oder die Rechtskraft abwarten. Halten Sie außerdem die aktuelle Anschrift des Schuldners bereit, notfalls über eine Melderegisterauskunft, und berechnen Sie die Forderung mit Zinsen und Kosten bis zum Auftragstag.

  2. Erteilen Sie dem Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag mit dem amtlichen Formular. Seit 2016 ist das Formular „Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher“ nach der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung verbindlich (§ 753 Abs. 3 ZPO); der Bundesgerichtshof entbindet davon nur, wenn das Formular für den konkreten Fall unzutreffend oder missverständlich ist. Das Formular gibt es kostenlos auf justiz.de, es wird mit der vollstreckbaren Ausfertigung im Original und dem Zustellungsnachweis an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht am Wohnort des Schuldners geschickt oder elektronisch über ein besonderes elektronisches Postfach eingereicht.

    Kreuzen Sie die Module an, die Sie beauftragen: Zustellung des Titels (falls noch nötig), Versuch der gütlichen Erledigung (Ratenzahlung bis zwölf Monate, § 802b ZPO), Pfändung beweglicher Sachen (§ 808 ZPO), Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO), Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO), Verhaftung bei Nichterscheinen (§ 802g ZPO) und Durchsuchung der Wohnung mit richterlicher Anordnung (§ 758a ZPO). Die Kombination aus gütlicher Erledigung, Vermögensauskunft und Drittauskünften ist der Standardauftrag; eine Sachpfändung lohnt sich nur, wenn Sie wertvolle Gegenstände kennen, denn Hausrat ist weitgehend unpfändbar (§ 811 ZPO).

  3. Nutzen Sie die Vermögensauskunft und die Drittauskünfte, um das Vermögen aufzudecken. Der Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner mit zweiwöchiger Frist zum Termin; der Schuldner muss ein Vermögensverzeichnis mit allen Konten, Forderungen, Arbeitgeber, Fahrzeugen, Immobilien, Lebensversicherungen und den Vermögensverschiebungen der letzten zwei beziehungsweise vier Jahre abgeben und an Eides statt versichern (§ 802c ZPO). Sie erhalten das Verzeichnis als Ausdruck. Erscheint der Schuldner nicht oder verweigert er die Auskunft, beantragen Sie den Haftbefehl (§ 802g ZPO, Gerichtsgebühr 24 Euro); der Bundesgerichtshof verlangt, dass ein entschuldigendes Attest die Verhinderung konkret belegt.

    Unabhängig davon darf der Gerichtsvollzieher bei Forderungen ab 500 Euro beim Bundeszentralamt für Steuern Kontenverbindungen abrufen, bei der Deutschen Rentenversicherung den Arbeitgeber erfragen und beim Kraftfahrt-Bundesamt Fahrzeuge ermitteln (§ 802l ZPO), wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt oder die Vollstreckung in die angegebenen Gegenstände voraussichtlich nicht zur Befriedigung führt; der Gerichtsvollzieher muss Ihnen auch Konten mitteilen, über die der Schuldner nur verfügungsberechtigt ist. Mit diesen Daten gehen Sie zum Vollstreckungsgericht.

  4. Beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für Konto, Lohn oder andere Forderungen. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners (§ 828 ZPO), der Antrag ist mit dem verbindlichen Formular nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zu stellen, die Gerichtsgebühr beträgt 24 Euro (Nr. 2111 KV GKG). Sie bezeichnen den Drittschuldner (Bank mit Anschrift, Arbeitgeber, Finanzamt für Steuererstattungen, Lebensversicherer, Mieter des Schuldners) und die gepfändete Forderung nach den vorgedruckten Ansprüchen; eine Ausforschungspfändung „gegen alle Banken“ ist unzulässig. Der Beschluss wird dem Drittschuldner durch den Gerichtsvollzieher zugestellt, damit ist die Forderung gepfändet (§ 829 Abs. 3 ZPO), und dem Schuldner.

    Der Drittschuldner muss innerhalb von zwei Wochen erklären, ob und in welcher Höhe er die Forderung anerkennt und ob andere Pfändungen vorliegen (§ 840 ZPO); schweigt er, haftet er auf Schadensersatz. Die Überweisung zur Einziehung (§ 835 ZPO) erlaubt Ihnen, den gepfändeten Betrag direkt vom Drittschuldner zu verlangen und notfalls einzuklagen. Bei mehreren Gläubigern gilt der Zeitpunkt der Zustellung (Prioritätsprinzip, § 804 Abs. 3 ZPO).

  5. Berücksichtigen Sie die Pfändungsgrenzen bei Lohn und Konto. Arbeitseinkommen ist nur oberhalb der Freigrenzen des § 850c ZPO pfändbar: vom 1. Juli 2026 an bleiben 1 587,40 Euro netto monatlich unpfändbar, bei einer Unterhaltspflicht weitere 597,42 Euro, für die zweite bis fünfte Person je 332,83 Euro; vom übersteigenden Betrag sind drei Zehntel bis sieben Zehntel pfändbar, ab 4 866,30 Euro alles. Der Arbeitgeber rechnet nach der amtlichen Tabelle und überweist den pfändbaren Teil an Sie. Für Unterhaltsgläubiger gelten weitergehende Pfändungsmöglichkeiten (§ 850d ZPO), für Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung § 850f Abs. 2 ZPO.

    Bei der Kontopfändung kann der Schuldner sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen (§ 850k ZPO); dann bleibt ihm der Grundfreibetrag in Höhe der Lohnpfändungsgrenze, erhöht um Beträge für Unterhaltspflichten und Sozialleistungen gegen Bescheinigung (§ 902 ZPO), nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen in die drei Folgemonate übertragen werden. Alles darüber führt die Bank nach Ablauf eines Monats an Sie ab. Rechnen Sie bei Schuldnern mit geringem Einkommen damit, dass monatlich nur kleine Beträge fließen; die Pfändung bleibt aber bestehen, bis die Forderung getilgt ist, auch bei Arbeitgeberwechsel müssen Sie nur den neuen Drittschuldner neu pfänden.

  6. Vollstrecken Sie in Immobilien, Fahrzeuge und Gesellschaftsanteile, wenn der Schuldner solche besitzt. Für Grundstücke und Eigentumswohnungen beantragen Sie beim Grundbuchamt eine Zwangssicherungshypothek ab einer Forderung von mehr als 750 Euro (§ 866, § 867 ZPO); sie sichert Ihren Rang und wird beim späteren Verkauf oder einer Versteigerung bedient. Die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht nach dem Zwangsversteigerungsgesetz; sie dauert ein bis zwei Jahre, erfordert Vorschüsse für Gutachten und lohnt nur bei nennenswertem freien Eigenkapital hinter den eingetragenen Grundschulden.

    Fahrzeuge pfändet der Gerichtsvollzieher durch Anbringen des Pfandsiegels und Wegnahme, wenn sie nicht für die Berufsausübung unentbehrlich sind, und verwertet sie durch Versteigerung, meist über die Internetplattform der Justiz. Anteile an einer GmbH oder an einer Erbengemeinschaft werden wie andere Vermögensrechte durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts gepfändet (§ 857 ZPO); der Bundesgerichtshof lässt den Gläubiger den gepfändeten Erbanteil freihändig verwerten. Lebensversicherungen mit Rückkaufswert pfänden Sie beim Versicherer einschließlich des Kündigungsrechts.

  7. Behalten Sie Kosten und Rechtsbehelfe des Schuldners im Blick. Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung trägt der Schuldner und werden mit beigetrieben (§ 788 ZPO): Gerichtsvollziehergebühren nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (Vermögensauskunft 39,50 Euro, Zustellung, Pfändung, Wegegeld), Gerichtsgebühren von 24 Euro je Pfändungsbeschluss, Auslagen für Zustellungen und Auskünfte, Anwaltsgebühren von 0,3 je Vollstreckungsmaßnahme (Nr. 3309 VV RVG), sofern die Beauftragung notwendig war. Nicht erstattet werden Kosten offensichtlich aussichtsloser Maßnahmen.

    Der Schuldner kann sich mit der Erinnerung gegen die Art und Weise der Vollstreckung wehren (§ 766 ZPO), mit der Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend machen, die erst nach dem Titel entstanden sind, etwa Zahlung oder Aufrechnung (§ 767 ZPO), und bei sittenwidriger Härte Vollstreckungsschutz beantragen (§ 765a ZPO, Gerichtsgebühr 24 Euro). Buchen Sie jede Zahlung mit Datum, rechnen Sie Teilzahlungen nach § 367 BGB zuerst auf Kosten und Zinsen an und teilen Sie dem Gerichtsvollzieher Zahlungen mit, sonst machen Sie sich wegen Übervollstreckung schadensersatzpflichtig.

  8. Verwalten Sie die Forderung langfristig, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Ergibt die Vermögensauskunft nichts Pfändbares, wird der Schuldner für drei Jahre im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 882c ZPO), das Auskunfteien auswerten; Sie können die Vermögensauskunft nach zwei Jahren wiederholen lassen oder früher, wenn Sie neue Vermögenswerte glaubhaft machen (§ 802d ZPO). Lassen Sie sich vom Gerichtsvollzieher das Vermögensverzeichnis übermitteln, das ein anderer Gläubiger bereits erwirkt hat (Gebühr 39,50 Euro, Nr. 261 KV GvKostG), statt einen neuen Termin zu bezahlen.

    Stellt der Schuldner einen Insolvenzantrag, endet die Einzelvollstreckung (§ 89 InsO); melden Sie die Forderung dann beim Insolvenzverwalter an und beantragen Sie bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung die Feststellung dieses Rechtsgrunds, damit die Restschuldbefreiung Ihre Forderung nicht erfasst (§ 302 InsO). Verkaufen oder abtreten können Sie die titulierte Forderung an Inkassounternehmen; der Rechtsnachfolger braucht eine umgeschriebene Klausel (§ 727 ZPO). Setzen Sie sich eine Wiedervorlage alle zwei Jahre: Mit dem 30-jährigen Titel lohnt sich ein neuer Versuch, sobald der Schuldner Arbeit findet oder erbt.

Worauf achten

Rechtsgrundlage

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Zugehörige Gerichtsentscheidungen

7
Formularzwang beim Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher; Abweichung nur, soweit das Formular unzutreffend oder missverständlich ist
Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft: Anforderungen an ein entschuldigendes ärztliches Attest
Vermögensauskunft für eine GmbH: verpflichtet ist der im Termin amtierende Geschäftsführer
Kontenabruf nach § 802l ZPO: Gerichtsvollzieher muss dem Gläubiger auch Konten mitteilen, über die der Schuldner nur verfügungsberechtigt ist
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Konkretisierung der Auskunftspflicht des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO
Pfändungsschutzkonto: Guthaben innerhalb des Freibetrags unterliegt nicht der Auszahlungssperre
Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass berechtigt den Gläubiger zur freihändigen Verwertung

Häufige Fragen

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Wie beauftrage ich einen Gerichtsvollzieher?

Mit dem amtlichen Formular „Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher“ (kostenlos auf justiz.de), das Sie mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und dem Zustellungsnachweis an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht am Wohnort des Schuldners senden. Sie kreuzen an, was er tun soll: gütliche Einigung, Vermögensauskunft, Pfändung, Auskünfte bei Dritten.

Was kostet die Zwangsvollstreckung und wer zahlt sie?

Die Vermögensauskunft kostet 39,50 Euro, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 24 Euro Gerichtsgebühr, dazu Zustellkosten und Auslagen; Anwaltsgebühren betragen 0,3 je Maßnahme. Alle notwendigen Kosten schuldet der Schuldner (§ 788 ZPO) und werden mit beigetrieben. Vorschießen müssen Sie sie aber selbst.

Was ist der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher 2026 und wo finde ich das Formular?

Das verbindliche Formular nach der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung, dessen aktuelle Fassung auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (justiz.de, Formulare, Zwangsvollstreckung) zum Ausfüllen am Bildschirm bereitsteht. Ein eigenes Anschreiben reicht nicht; der Bundesgerichtshof erlaubt Abweichungen nur, wenn das Formular den Fall nicht abbildet.

Wie funktioniert die Vermögensauskunft?

Der Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zum Termin; dieser muss ein Verzeichnis aller Vermögenswerte, Konten, Forderungen, Arbeitgeber und Vermögensverschiebungen der letzten Jahre abgeben und an Eides statt versichern (§ 802c ZPO). Sie erhalten das Verzeichnis. Erscheint er nicht, beantragen Sie Haftbefehl (§ 802g ZPO); gibt er nichts Pfändbares an, wird er drei Jahre im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Wie pfände ich das Konto des Schuldners?

Mit dem Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners (Formular, 24 Euro). Sie müssen die Bank benennen; die Kontoverbindung ermittelt der Gerichtsvollzieher über das Bundeszentralamt für Steuern (§ 802l ZPO). Nach Zustellung an die Bank ist das Guthaben gepfändet; bei einem Pfändungsschutzkonto bleibt dem Schuldner der Freibetrag.

Wie viel darf vom Lohn gepfändet werden?

Nur der Betrag über den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO: vom 1. Juli 2026 an bleiben 1 587,40 Euro netto monatlich unpfändbar, mit Unterhaltspflichten mehr (597,42 Euro für die erste, je 332,83 Euro für bis zu vier weitere Personen). Vom Rest sind je nach Unterhaltspflichten drei bis sieben Zehntel pfändbar, ab 4 866,30 Euro alles.

Wie lange kann ich aus einem Titel vollstrecken?

30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB); jede Vollstreckungshandlung lässt die Frist neu beginnen. Nur die laufenden Zinsen und wiederkehrenden Leistungen aus dem Titel verjähren in drei Jahren. Ein Vollstreckungsbescheid gilt ebenso lange wie ein Urteil.

Was ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?

Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts, mit dem eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten (Bank, Arbeitgeber, Finanzamt, Versicherer) gepfändet und Ihnen zur Einziehung überwiesen wird (§§ 829, 835 ZPO). Nach Zustellung darf der Dritte nur noch an Sie zahlen; er muss binnen zwei Wochen erklären, ob er die Forderung anerkennt (§ 840 ZPO).

Was bringt die Zwangssicherungshypothek?

Für Forderungen über 750 Euro wird sie auf Antrag beim Grundbuchamt auf einem Grundstück des Schuldners eingetragen (§ 866 ZPO). Sie sichert Ihren Rang hinter den bestehenden Grundschulden und wird beim Verkauf oder in einer Versteigerung bedient; die Zwangsversteigerung selbst beantragen Sie gesondert beim Vollstreckungsgericht nach dem ZVG.

Kann der Schuldner sich gegen die Vollstreckung wehren?

Ja, mit der Erinnerung gegen die Art der Vollstreckung (§ 766 ZPO), mit der Vollstreckungsabwehrklage wegen Einwendungen, die nach dem Titel entstanden sind (§ 767 ZPO), und mit dem Vollstreckungsschutzantrag bei sittenwidriger Härte (§ 765a ZPO). Gegen den titulierten Anspruch selbst kann er nichts mehr einwenden, was er im Prozess hätte vorbringen können.

Was passiert, wenn der Schuldner Privatinsolvenz anmeldet?

Die Einzelvollstreckung ist dann unzulässig (§ 89 InsO), laufende Pfändungen enden, Vollstreckungen aus dem letzten Monat vor dem Antrag werden unwirksam. Melden Sie die Forderung zur Tabelle an; beruht sie auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, lassen Sie das feststellen, damit die Restschuldbefreiung sie nicht erfasst (§ 302 InsO).

Kann ich die Vermögensauskunft eines anderen Gläubigers nutzen?

Ja. Hat der Schuldner in den letzten zwei Jahren bereits eine Vermögensauskunft abgegeben, übermittelt der Gerichtsvollzieher Ihnen das hinterlegte Vermögensverzeichnis gegen eine Gebühr von 39,50 Euro (§ 802d Abs. 1 ZPO, Nr. 261 KV GvKostG), statt einen neuen Termin anzusetzen; eine neue Auskunft gibt es nur bei glaubhaft gemachten neuen Vermögenswerten.

Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen

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Stand: · Quellen: § 704 ZPO – Vollstreckbare Endurteile, § 724 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung, § 750 ZPO – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, § 753 ZPO – Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher, Formularzwang, gesetze-im-internet.de, EUR-Lex

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